131.111
Ausführungsbestimmungen zum Publikationsgesetz
vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Gesetzes über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen (Publikationsgesetz, kPublG) vom 23. Oktober 2025 1,
beschliesst:
Art. 1 Erscheinungstermin
Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils am Donnerstag.
In Ausnahmefällen oder bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatskanzlei für einzelne Bekanntmachungen einen anderen oder zusätzlichen Erscheinungstag festgelegen.
Art. 2 Technische Störungen
Bei technischen Störungen des Amtsblattportals erfolgen die Bekanntmachungen auf der Webseite des Kantons.
Die Öffentlichkeit ist in angemessener Weise über die Publikationsform zu informieren.
Auf ausserordentliche Publikationen ist nach Behebung der technischen Störung im Amtsblatt hinzuweisen. Die nachträgliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen löst keinen neuen Fristenlauf aus.
Art. 3 Gebühren
Die Gebühr für die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Obwalden beträgt Fr. 30.–. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiterverrechnen können.
Art. 4 Private Anzeigen
Im Amtsblatt werden keine privaten Anzeigen aufgenommen.
Informationen zum Erlass Urspüngliche Fundstelle: OGS 2025, 28 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 Ausgehobener Erlass: AB über die Gebühren und Anzeigebedingungen für das Amtsblatt vom 16. November 2004 (OGS 2004, 88, OGS 2006, 60, OGS 2006, 78, OGS 2008, 97).
OGS 2025, 28