134.114
Geschäftsreglement für das Obergericht
vom 30.03.2016 (Stand 01.09.2023)
Die Gerichtspräsidien,
gestützt auf Artikel 1b Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 19961,
beschliessen:
1. Gerichtspräsidium
Art. 1 Aufgaben des Gerichtspräsidiums I
Der Aufgabenbereich des Gerichtspräsidiums I umfasst:
die Gerichtsverwaltung;
die Geschäftsleitung des Gerichts und seiner Abteilungen;
die Aufsicht über die dem Gericht unterstellten Behörden (ohne Aufsichtsbeschwerden in Strafsachen);
alle Aufgaben und Rechtsgebiete, die nicht dem Gerichtspräsidium II zugewiesen sind;
die Stellvertretung des Gerichtspräsidiums II, insbesondere bei Ausstand, Ferienabwesenheit, Krankheit und dergleichen.
Art. 2 Aufgaben des Gerichtspräsidiums II
Der Aufgabenbereich des Gerichtspräsidiums II umfasst:
das Zivilrecht;
das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
das Steuerrecht;
die Aufgaben der Beschwerdeinstanz in Strafsachen (einschliesslich Aufsichtsbeschwerden);
weitere Aufgaben nach Absprache mit dem Gerichtspräsidium I;
die Stellvertretung des Gerichtspräsidiums I, insbesondere bei Ausstand, Ferienabwesenheit, Krankheit und dergleichen;
…
2. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 3 Allgemeines
Dem Gericht und den Gerichtspräsidien stehen nach Bedarf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zur Verfügung.
Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und können Antrag stellen.
Art. 4 Aufgaben
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nehmen gemäss den Weisungen der Gerichtspräsidien folgende Aufgaben wahr:
die Mitwirkung bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung;
das Erarbeiten von Referaten;
die Protokollführung an Verhandlungen, Einvernahmen und Beratungen;
die Redaktion von Urteilen, Entscheiden, Beschlüssen und Verfü-gungen;
die Stellvertretung der anderen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
weitere Aufgaben im Auftrag der Gerichtspräsidien.
Art. 5 Praktikantinnen und Praktikanten
Für die juristischen Praktikantinnen und Praktikanten gelten die Bestimmungen über die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sinngemäss.
3. Sekretariat
Art. 6 Aufgaben
Das Sekretariat nimmt gemäss den Weisungen der Gerichtspräsidien folgende Aufgaben wahr:
allgemeine Sekretariatsarbeiten für die Gerichtspräsidien und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber;
das Verarbeiten von Rechtsschriften und der Korrespondenz;
das Anlegen der Dossiers;
die Führung der Geschäftskontrolle und Statistiken;
die Vorbereitung einfacher Entscheide;
das Ausfertigen von Entscheiden;
den Schalter- und Telefondienst;
den Betrieb der Gerichtskasse, soweit diese Aufgabe nicht der Finanzverwaltung übertragen ist;
die Organisation der Gerichtstermine;
die Archivierung;
weitere Aufgaben im Auftrag der Gerichtspräsidien.
4. Gerichtsbetrieb
Art. 7 Abteilungen des Gerichts
Das Gericht gliedert sich in die Abteilungen Obergericht und Verwaltungsgericht.
Die Mitglieder einer Abteilung können bei Bedarf auch in der anderen Abteilung amten, insbesondere:
wenn das Gericht bei Verhinderung der Mitglieder einer Abteilung nicht wie vorgesehen tagen könnte;
wenn ein Mitglied der anderen Abteilung im Einzelfall über besondere Fachkenntnisse verfügt;
um die ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu gewährleisten, wenn es aufgrund der Natur der Sache als angezeigt erscheint.
Art. 8 Gerichtssitzungen
Die Mitglieder des Gerichts werden vom Sekretariat gemäss den Weisungen der Gerichtspräsidien grundsätzlich in gleichmässigem Turnus zu den Sitzungen aufgeboten.
Bei der Bildung des Spruchkörpers sind neben zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie Ausstandsvorschriften insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Verfügbarkeit und Belastung der Mitglieder des Gerichts;
ausgewogene Vertretung der Geschlechter, wenn es aufgrund der Natur der Sache als angezeigt erscheint;
besondere Fachkenntnisse der Mitglieder des Gerichts.
Das verfahrensleitende Gerichtspräsidium bezeichnet in der Sitzung die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und Abstimmung.
Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 9 Unterschrift
Die Gerichtspräsidien unterzeichnen die von ihnen getroffenen Entscheide und Verfügungen. Urteile, Entscheide und Beschlüsse des Gerichts werden vom verfahrensleitenden Gerichtspräsidium und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterschrieben.
Bei Verhinderung unterzeichnen das andere Gerichtspräsidium und eine andere Gerichtsschreiberin oder ein anderer Gerichtsschreiber.
Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Gerichtspräsidium unterzeichnet. Korrespondenz kann im Auftrag des Gerichtspräsidiums von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterschrieben werden.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 33 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2016 Genehmigt von der Rechtspflegekommission am 18. April 2016 (Art. 1b Abs. 3 und 5 GOG). Aufgehobener Erlass: Reglement über die Besetzung des Obergerichts vom 22. Dezember 2010 (OGS 2010, 98) Geändert durch: - Nachtrag vom 3. Mai 2018, Genehmigung durch die Rechtspflegekommission vom 8. Mai 2018, in Kraft seit 8. Mai 2018 (OGS 2018, 13), - Nachtrag vom 20. April 2021, Genehmigung durch die Rechtspflegekommission vom 26. April 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (OGS 2021, 18), - Nachtrag vom 30. Mai 2023, Genehmigung durch die Rechtspflegekommission vom 20. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 17a)
OGS 2016, 33