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151.1

Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel

151.1 Kantonsratsbeschluss über den Eid der Gemeindeweibel vom 28. Mai 1892 1

Sie sollen schwören: An den Gemeinden das Mehr parteilos und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person zu geben, die Befehle und Verfügungen der zuständigen Behörden und Amtsstellen beförderlich und pünktlich zu vollziehen, Friede und Ordnung nach Kräften zu fördern, dem Unrecht und der Unsitte zu steuern, die Übertretung der Strafgesetze zu verzeigen, das Amtsgeheimnis getreulich zu wahren, und überhaupt des Landes und der Gemeinde pflichtgetreue Boten und Bedienstete zu sein. 2