310.1
Gesetz über das kantonale Strafrecht
vom 14.06.1981 (Stand 01.01.2011)
Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371,
als Gesetz:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist.
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt.
Art. 2 Strafbarkeit
Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht.
Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen.
Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Gesetzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften aufgestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein.
Art. 3 Übertretungen
Die Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft (Art. 103 ff. StGB)2.
Art.
4 Widerhandlungen gegen das kantonale
Verwaltungs- und Prozessrecht
Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht werden bestraft mit:
Busse;
gemeinnütziger Arbeit;
Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden angeordnet werden.
Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches3 Anwendung.
Art. 4a Strafbefugnis
Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung4 zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht.
2. Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft:
2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben
Art. 5 Unterlassen der Nothilfe
Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann.
Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht.
Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt.
Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
2.2. Übertretungen gegen das Vermögen
Art. 7 Schutz von fremdem Eigentum
Wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet.
…
Art. 8 Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit
Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
2.3. Übertretungen gegen die Sicherheit
Art. 9 Gefährdendes Verhalten
Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.
Art. 10 Gefährdung durch Tiere
Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt.
Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
Art. 11 …
2.4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
Art. 12 Übermässiger Lärm
Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) stört.
Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag bestraft.
Art. 13 Unanständiges Benehmen und grober Unfug
Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt.
Art. 14 Rauschzustand
Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.
…
Art. 15 Bettel
Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt.
Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln ausschickt.
Art. 16 Falscher Alarm
Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.
Art. 17 Störung des Polizeidienstes
Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht.
Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
Art. 18 Verkehr mit Gefangenen
Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt.
Die Gehilfenschaft ist strafbar.
2.5. Übertretungen gegen die Rechtspflege
Art. 19 Unerlaubte Selbsthilfe
Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen.
Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.
Art. 20 Missachtung eines Verbots
Wer ein von der zuständigen Instanz erlassenes, allgemeines, amtliches Verbot missachtet, das unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde.
3. Schlussbestimmungen
Art.
21 Anpassung bisherigen Rechts
a. Pflanzenschutzverordnung
...5
Art. 22 b. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele
...6
Art. 23 c. Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele
...7
Art. 24 d. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen
...8
Art. 25 e. Verordnung betreffend öffentliche Vorführungen über Hypnose, Magnetismus und Somnambulismus
...9
Art. 25a Übergangsbestimmung
Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 als kantonales Recht anwendbar.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere:
das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 195811;
der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit vom 6. Juni 195212.
Art. 27 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.13
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 17 geändert durch - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), - das Gesetz überdie Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25), - Nachtrag vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 67 und 77), - das Polizeigesetz vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 14 und 53)
OGS 1983, 17