412.114
Ausführungsbestimmungen über die Basisstufe
vom 23.03.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe b1 des Bildungsgesetzes vom 16. März 20061
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten zu Organisation und Ausbildungsanforderungen der Basisstufe.
Art. 2 Allgemeines
In der Basisstufe werden Schülerinnen und Schüler des freiwilligen und des obligatorischen Kindergartens sowie der ersten zwei Jahre der Primarstufe in altersdurchmischten Klassen unterrichtet.
Die Basisstufe dauert in der Regel vier Jahre.
Soweit in diesen Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmen vorgesehen werden, richtet sich die Basisstufe nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
Art. 3 Klassengrösse
Die Anzahl Schülerinnen und Schüler einer Klasse der Basisstufe beträgt höchstens 24.
An Aussenschulen können aus schulorganisatorischen Gründen ausnahmsweise zwei Klassen gemeinsam unterrichtet werden. Die Pensen pro Klasse richten sich nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 4 Pensen
Eine Klasse der Basisstufe wird in der Regel von zwei Lehrpersonen mit einem Pensum von insgesamt 150 Prozent unterrichtet.
Für einen Teil der Unterrichtszeit unterrichten die beiden Lehrpersonen gemeinsam (Teamteaching).
Bei Klassen von weniger als 15 Schülerinnen und Schülern kann das Pensum den Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
Art. 5 Ausbildung Lehrpersonen
Die Lehrpersonen verfügen über eine Ausbildung für den Kindergarten und die Unterstufe. Kann eine Lehrperson nur einen Teil dieser Ausbildung vorweisen, verfügt eine andere Lehrperson über den fehlenden Teil der Ausbildung.
Art. 6 Infrastruktur
Die Infrastrukturen entsprechen der breiten Entwicklungsspanne in der Basisstufe.
Art. 7 Vollzug
Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen. Es kann Vollzugsrichtlinien erlassen.
2006, 008