641.211
Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer
vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19651,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
1. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Organe
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) im Kanton obliegt, unter der Oberaufsicht des Finanzdepartementes, der kantonalen Steuerverwaltung.
Innerhalb der kantonalen Steuerverwaltung nimmt die Verrechnungssteuerstelle die Aufgabe wahr.
Art. 2 Kantonale Steuerverwaltung
Die Verrechnungssteuerstelle trifft alle für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Kanton erforderlichen Massnahmen und Entscheide in Zusammenarbeit mit den Revisorinnen und Revisoren der anderen Abteilungen der kantonalen Steuerverwaltung, soweit sie nach den Bestimmungen des VStG und dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind.
Der Verrechnungssteuerstelle obliegen insbesondere:
die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
die Prüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge und der Entscheid darüber;
die Behandlung der Einsprachen;
die Vertretung der kantonalen Steuerverwaltung im Beschwerdeverfahren (Art. 54 VStG);
die Führung des Verrechnungssteuerregisters und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;
die Geltendmachung von Rückleistungsansprüchen nach Art. 58 Abs. 1 VStG;
die Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung der eidgenössischen Steuerverwaltung durch verwaltungsrechtliche Klage gemäss Art. 58 Abs. 4 VStG anzufechten;
die Verhängung von Bussen gemäss Art. 67 Abs. 3 VStG;
…
die Entgegennahme der Rückerstattungsanträge.
Art. 3 Kantonale Steuerrekurskommission
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist die kantonale Steuerrekurskommission. Der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission kann als Einzelrichter entscheiden:
über Beschwerden, die durch den Rückzug gegenstandslos geworden sind oder auf die wegen Verspätung oder aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann;
über Beschwerden, bei denen der streitige Verrechnungssteuerbetrag Fr. 1 000.– nicht übersteigt.
2. Ordentliche Rückerstattung
Art. 4 Verrechnung und Rückerstattung
Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird er mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so ist er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen oder ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.
Übersteigt der Verrechnungssteuerbetrag die verrechenbaren Steuern gemäss Abs. 1, so wird der Überschuss zurückerstattet.
Art. 5 Antrag auf Rückerstattung
Der Antrag auf Rückerstattung ist auf amtlichem Formular oder über die offizielle elektronische Deklarationslösung und gleichzeitig mit der Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
Art. 6 Zuständigkeit
Die Anträge sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, wenn die Antragssteller am 31. Dezember des Vorjahres hier Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG).
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge geltend zu machen.
Art. 7 Verfahren
Die Verrechnungssteuerstelle prüft den Antrag und entscheidet darüber nach Art. 52 VStG.
…
Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerveranlagung klar ersichtlich sein.
Art. 8 Entscheid und Einsprachemöglichkeit
Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.
Gegen eine Veranlagungsverfügung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erheben.
Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erhoben werden.
Art. 9 Abgeänderte Rückerstattungsbeiträge
Die im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren abgeänderten Rückerstattungsbeträge werden gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen verrechnet.
3. Vorzeitige Rückerstattung
Art. 10 Grundsatz und Verfahren
Aus wichtigen Gründen (Beendigung der Steuerpflicht, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann die vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG beansprucht werden.
…
Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann in dem Jahre, in welchem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, von den gleichen Berechtigten in der Regel nur einmal pro Jahr gestellt werden.
Der Antrag ist auf einem besonderen amtlichen Formular zu stellen und zu begründen; er ist der Verrechnungssteuerstelle einzureichen.
Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4 und 7 bis 9 dieser Ausführungsbestimmung sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Register
Über die vorzeitig bewilligten Rückerstattungen führt die Verrechnungssteuerstelle ein besonderes Register.
4. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Obwalden vom 28. November 19663 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 27 geändert durch - Nachtrag vom 9. November 2010, vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 7. Januar 2011 (Art. 35 Abs. 4 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer), in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 70), - die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 1201), - Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 48)
OGS 2001, 27