641.419
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug
vom 18.12.2001 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 19941,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abrechnung der Steueranteile
Die Abrechnung über die in Rechnung gestellten Steuern und Zahlungen sowie die Gutschriften wird den Einwohnergemeinden monatlich zugestellt. Sie erhalten jährlich eine detaillierte Liste über die ausstehenden Steuerdebitoren sowie bewilligte Steuererlasse ihrer Gemeinde.
Die Finanzverwaltung leitet für die zum Bezug übernommenen Debitoren diejenigen Beträge an die Einwohnergemeinden weiter, die sie selber einziehen konnte. Es erfolgt keine Bevorschussung.
Die Aufteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen erfolgt nach Anzahl der den Konfessionen angehörigen Steuerpflichtigen der einzelnen Gemeinden.
Art. 2 Abschreibungen
Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen.
Art. 3 Zinsberechnung
Liegen provisorische Rechnungen vor, so sind diese innert 30 Tagen ab Fälligkeit auf den Verfalltag zu bezahlen. Ab dem Verfalltag gilt zu Lasten der Steuerpflichtigen der Ausgleichszinssatz auf der provisorischen Rechnung. Ein Ausgleichszins zu Lasten der Steuerpflichtigen von unter Fr. 50.– pro Steuerjahr oder Steuerfall wird nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.
Provisorische Rechnungen, die nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, werden gemahnt. Werden die geschuldeten Beträge auch nach der Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.
Die Ausgleichs- und Verzugszinsen werden im gleichen Verhältnis wie die der Zinsforderung zu Grunde liegende Steuerforderung auf Kanton und Gemeinden verteilt.
Verzugszinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen unter Fr. 20.– pro Steuerjahr oder Steuerfall (bei nicht periodischen Steuern) werden nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.
Art. 3a Inkassogebühr
Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.– zu bezahlen.
Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 150.– erhöht werden.
Art. 4 Verlustscheine
Allfällige Erträge aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden im gleichen Verhältnis wie die dem Verlustschein zu Grunde liegende Steuerforderung aufgeteilt.
2. Organisation
Art. 5 Finanzdepartement
Das Finanzdepartement:
ist für den Steuerbezug und die Ablieferung an die Gemeinden zuständig;
…
entscheidet über das Abschreiben von Steuerforderungen (ausgenommen Zinskosten nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen), sofern kein Verlustschein vorliegt und sie Fr. 10 000.– übersteigen oder bei Vorliegen von Verlustscheinen, wenn die Steuerforderungen aber insgesamt Fr. 50 000.– übersteigen.
Art. 6 Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung ist zuständig:
für den Erlass von Steuerforderungen;
für das Abschreiben von Steuerforderungen, sofern nicht das Finanzdepartement zuständig erklärt ist;
in allen übrigen Fällen, sofern nicht eine andere kantonale Vollzugsbehörde damit beauftragt ist.
3. Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug und die Kosten der kantonalen Steuerverwaltung vom 30. Januar 20012 aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 80 geändert durch: - Nachtrag vom 15. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 45), - Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64), - Nachtrag vom 3. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 48)
OGS 2001, 80