771.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
vom 04.12.2008 (Stand 15.01.2009)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 19581, des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 24. Juni 19702, des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz; SVAG) vom 19. Dezember 19973, der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV) vom 6. März 20004, der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; NSAV) vom 26. Oktober 19945 sowie der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 20026,
gestützt auf Artikel 24, 35 und 37 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19687,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und ergänzt sie.
Art. 2 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen
Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich verboten.
Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für:
Armee und Bevölkerungsschutz;
Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;
Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;
Bau und Unterhalt von Anlagen;
werkinternen Verkehr in Betrieben;
Fahrten innerhalb privater Grundstücke;
Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und -führern.
Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
2. Zuständigkeiten
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
kann eine Strassenverkehrskommission einsetzen;
kann mit Dritten Vereinbarungen über die Verwertung oder Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge abschliessen.
Art. 4 Sicherheits- und Sozialdepartement8
Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Gesetzgebung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
Es:
verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Markierungen an9 und führt die Aufsicht über die Strassensignalisation10;
bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten11;
bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an12;
bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden, und erlässt Richtlinien für die Signalisation von Fest- und Veranstaltungsreklamen;
bewilligt den Einsatz Privater zur Regelung des Verkehrs und erlässt Weisungen über deren Aus- und Weiterbildung sowie Befugnisse.
Art. 5 Bau- und Raumentwicklungsdepartement
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Bereich der Strassen des Kantons nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement;
bewilligt die Inanspruchnahme von Strassen des Kantons bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei13;
ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge14.
Art. 6 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ:
vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung15, mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrerbewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses Gesetzes;
organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch16;
vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung17;
vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung18;
kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen;
vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung19, ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat20;
bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes;
kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben21;
führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch.
Art. 7 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei:
überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr22;
vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer23;
vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse24, ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer25 und die Kontrollen für Fahrzeuge26;
vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;
erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz27;
fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten28;
sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation;
meldet dem Bund die Strassenverkehrsunfälle zuhanden der Unfallstatistik29;
bewilligt das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen30;
entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;
zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;
lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen.
Art. 8 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden:
beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement; sie können diese Aufgabe der Strasseneigentümerschaft übertragen.
nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten sowie Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden;
werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen angehört und bewilligen die Inanspruchnahme von Gemeindestrassen bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei31;
bewilligen die Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklamen.
Art. 9 Strassenverkehrskommission
Die Strassenverkehrskommission begutachtet Strassensignalisations- und Markierungsfragen und berät Anordnungen zur Hebung der Verkehrssicherheit vor.
3. Strassenverkehr
Art. 10 Kontrollschilder
Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeit der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ.
Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig.
Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zu ersetzen.
Art.
11 Sicherstellung von Gegenständen
a. Verfahren
Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt durch schriftliche Verfügung.
Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Tagen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.
Art. 12 b. Verwertung und Vernichtung
Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt oder wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, so kann eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so können die Gegenstände freihändig verkauft werden.
Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet werden.
Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Art. 13 c. Kosten
Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen.
Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Art.
14 Signale und Markierungen
a. Verfahren
Örtliche Verkehrsanordnungen32, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter33 angezeigt werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.
Alle übrigen Signale und Markierungen werden ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt.
Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen34.
Art. 15 b. Kosten
Die Kosten der Signalisation sind zu tragen:
für die Strassen des Kantons vom Kanton;
für die Gemeindestrassen von den Gemeinden;
für die übrigen Strassen von der Strasseneigentümerschaft.
Art. 16 Festanlässe und Veranstaltungen
Wer Festanlässe und Veranstaltungen organisiert oder durchführt, hat für genügenden Parkraum zu sorgen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.
Art. 18 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
...35
die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 12. Januar 197336;
die Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. Mai 199837;
der Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 23. Oktober 197338;
die Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 197539.
Art. 20 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.40 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 107 und OGS 2009, 5
OGS 2008, 107