783.114
Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume
vom 26.06.2012 (Stand 01.05.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 19911,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
Der Gewässerraum wird mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörenden Bestimmungen (Gewässerraumpläne) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten festgelegten Gewässerräume sind den Gewässerraumplänen dieser Ausführungsbestimmungen gleichgestellt.
Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, je Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden, sofern mit einer Gesamtbetrachtung ein fachlich korrektes Ergebnis erreicht wird.
Als Gewässer gelten jene, die im kantonalen Gewässernetz vermerkt sind3.
Art. 2 Zuständige Behörden innerhalb der Bauzonen
Die Einwohnergemeinden:
leiten das Verfahren zum Erlass der Gewässerraumpläne innerhalb der Bauzonen in die Wege, erarbeiten die Planentwürfe und hören die betroffenen Kreise an;
führen das Planauflageverfahren durch;
stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Gewässerraumpläne ab.
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Gewässern, welche an die Bauzonen angrenzen, gelangt das Verfahren innerhalb der Bauzone zur Anwendung.
Art. 3 Planauflage- und Einspracheverfahren innerhalb der Bauzonen
Die Entwürfe der Gewässerraumpläne sind zusammen mit dem Nachweis der Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne von der Einwohnergemeinde dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst mit seinem Einverständnis öffentlich aufgelegt werden.
Das Planauflageverfahren richtet sich, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz4. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Gewässerraumpläne zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weiter, welches allfällige Einsprachen behandelt.
Art. 4 Zuständige Behörden ausserhalb der Bauzonen
Die Gewässerraumpläne ausserhalb der Bauzonen werden durch das Volkswirtschaftsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft und den betroffenen Gemeinden erarbeitet.
Art. 5 Planauflage- und Einspracheverfahren ausserhalb der Bauzonen
Nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer, der interessierten Amtsstellen, Behörden und Organisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Einsprachen.
Art. 6 …
Art. 7 Planerlass innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
Der Regierungsrat erlässt die Gewässerraumpläne, ordnet die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne an und behandelt gleichzeitig allfällige Beschwerden.
Art. 8 Ausnahmebewilligungen, Feststellungsverfügungen
Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und den Erlass von Feststellungsverfügungen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 der Gewässerschutzverordnung ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.
Art. 9 Übergangsrecht
Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne gilt die Übergangsbestimmung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 20115.
Gewässerraumpläne gehen den Gewässerabstandsvorschriften im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. d und e des Baugesetzes6 sowie Baulinien mit der Funktion des Gewässerabstands vor, soweit sie einschränkender sind.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die vom Regierungsrat provisorisch festgesetzten Gewässerräume folgender kommunaler Ortsplanungen werden aufgehoben:
Kerns (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006, ABl 2006, 1759 f.);
Alpnach (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004, ABl 2004, 1606 f.);
Giswil (Ziff. 3.2 und 3.3 des Genehmigungsbeschlusses vom 21. Februar 2006, ABl 2007, 222 f.);
Engelberg (Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses vom 6. Juli 2004, ABl 2004, 863 f.).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Juli 2012 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 49 Ursprüngliches Inkrafttreten: 15. Juli 2012 geändert durch: - Nachtrag vom 7. April 2025, in Kraft seit 1.Mai 2025 (OGS 2025, 6)
OGS 2012, 49