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Regierungsratsbeschluss über die kantonalen Schutz- und Nutzungspläne zur Erhaltung der national bedeutenden Moore im Alpwirtschaftsgebiet der Gemeinden Giswil und Sarnen
vom 12. August 20021
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Naturschutzverordnung vom 30. März
1990.
2, Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 3 sowie Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 19944,
beschliesst:
1.
Zur Erhaltung der national bedeutenden Moore im Alpwirtschaftsgebiet werden erlassen: a. ein kantonaler Schutz- und Nutzungsplan für die Gemeinde Giswil, Massstab 1:10 000; b. ein kantonaler Schutz- und Nutzungsplan für die Gemeinde Sarnen mit Anhang Detailplan zur touristischen Nutzung der Naturschutzzone Hinteregg/Andresen und Hinteregg/Schlierental, beide Massstab 1:10 000; c. ein Reglement mit den Schutz- und Nutzungsbestimmungen zum kantonalen Schutz- und Nutzungsplan für die Gemeinde Giswil; d. ein Reglement mit den Schutz- und Nutzungsbestimmungen zum kantonalen Schutz- und Nutzungsplan für die Gemeinde Sarnen mit Zusatzbestimmungen zum Detailplan zur touristischen Nutzung
der | Naturschutzzone | Hinteregg/Andresen | und |
Hinteregg/Schlierental.
2.
Der Regierungsratsbeschluss über die Naturschutzzone Teilenboden, Bezirksgemeinde Kägiswil, vom 18. Oktober 1994 5 sowie der Regierungsratsbeschluss über die Naturschutzzonen Gerenstock–
Witi–Voreggboden–Schluecht–Häsisegg, | Schälf–Heimatschlad, |
Gemeinde Sarnen, vom 16. April 1996 6 werden aufgehoben.
3.
Die gemäss Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Ortsplanung der Bezirksgemeinde Schwendi vom 6. Dezember 1993 7 vorbehältlich der Moorschutzbestimmungen genehmigte Kurzone Schwendi-Kaltbad wird um die Kapellenzone verkleinert.
4.
Die kantonalen Schutz- und Nutzungspläne und die Reglemente können beim kantonalen Amt für Wald und Raumentwicklung sowie bei den betreffenden Einwohnergemeindekanzleien eingesehen werden. 8
5.
Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft.
6 Nicht veröffentlicht
7. ABl 1993, 1337
8.
Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 12.)
Kantonsratsbeschluss vom 19. September 2002 9 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 29 Absatz 4 der Naturschutzverordnung vom 30. März
1990.
10, Artikel 3 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 199411 sowie Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli
1994. 12,
beschliesst:
1.
Die kantonalen Schutz- und Nutzungspläne zur Erhaltung der national bedeutenden Moore im Alpwirtschaftsgebiet der Gemeinden Giswil und Sarnen werden samt den Reglementen genehmigt.
2.
Die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Naturschutzzone Teilenboden, Bezirksgemeinde Kägiswil, vom 18. Oktober 1994 13 wird genehmigt.
3.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, in untergeordneten Punkten die Schutz- und Nutzungspläne sowie die Reglemente abschliessend neuen Erkenntnissen zum Schutz der Moore anzupassen. Insbesondere fallen darunter alpwirtschaftliche Nutzungsänderungen in Mooren oder die Festlegung von Routen für Trendsportarten.
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