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Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz

818.111 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ow/gdb/818-111/de/ausfuhrungsbestimmungen-zum-veterinargesetz

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Obwalden
  3. Obwalden Gesetzessammlung
Quelle

818.111

Ausführungsbestimmungen zum Veterinärgesetz

vom 11.01.2011 (Stand 01.12.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 1 Buchstabe b des Veterinärgesetzes vom 2. Dezember 20101,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 818.1

1. Entschädigungen für Tierverluste

Art. 1 Grundsatz

Die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen richten sich nach der Bundesgesetzgebung2.

Footnotes

  1. [2] SR 916.40 (Art. 32)

Art. 2 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierverlusten

Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin verweigert oder herabgesetzt, wenn:

  1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;

  2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;

  3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;

  4. Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.

2. Hundehaltung

Art. 3 Datenbank für die Registrierung

Die Identitas AG registriert in der Datenbank AMICUS als kantonale Stelle die mit Mikrochip gekennzeichneten Hunde von im Kanton Obwalden wohnhaften Hundehaltern und Hundehalterinnen gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 TSV3.

Footnotes

  1. [3] SR 916.401

Art. 4 …

3. Tiergesundheitsberufe

Art. 5 Meldepflicht

Wer im Kanton Obwalden gewerbsmässig folgende Tätigkeiten ausübt:

  1. Klauenpfleger oder Klauenpflegerin;

  2. Besamer oder Besamerin;

  3. Tierhomöopath oder Tierhomöopathin,

hat dies innert 30 Tagen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin schriftlich zu melden.

Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann bei Beanstandungen weitere Angaben verlangen.

4. Finanzierung der Tierseuchenbekämpfung

Art. 6 Kostenübernahme durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bis zu 80 Prozent dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen, wenn:

  1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht;

  2. die Massnahme vom Tierhalter oder der Tierhalterin im Rahmen seiner bzw. ihrer Eigenkontrolle zu treffen ist;

  3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters oder der Tierhalterin getroffen wird;

  4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters oder der Tierhalterin, wie Export, Import, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel, Betrieb einer KB-Station und Ähnliches verursacht wird;

  5. der Tierhalter oder die Tierhalterin seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, seine bzw. ihre Meldepflicht nicht befolgt, oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.

Art. 7 Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen

Von den Tierhaltern und den Tierhalterinnen werden jährlich folgende Beiträge erhoben (Beträge in Fr.):

  1. je Grosseinheit 5.00

  2. Bienen, je Volk 1.50

Art. 8 Inkasso der Beiträge

Die Beiträge der Tierhalter und der Tierhalterinnen werden in der Regel mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, werden Beiträge ab Fr. 20.– in Rechnung gestellt.

…

5. Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2011, 4 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2011 geändert durch: - Nachtrag vom 1. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 69), - Nachtrag vom 24. Januar 2023, in Kraft seit 1.März 2023 (OGS 2023, 4), - Nachtrag vom 5. November 2024, in Kraft seit 1. Dezember 2024 (OGS 2024, 34) Die Staatskanzlei hat gestützt auf Art. 11c Abs. 1 des Publikationsgesetzes Art. 4 aufgehoben, während gemäss OGS 2024, 34 nur die Abs. 1 und 2 des nur aus diesen beiden Absätzen bestehenden Art. 4 aufgehoben wurde (bedeutungsloser Darstellungsfehler).

OGS 2011, 4