830.11
Spitalverordnung
vom 24.10.1991 (Stand 01.01.2013)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 17 und 44 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991,
als Verordnung:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die medizinische, pflegerische und betriebliche Organisation des Kantonsspitals sowie die Rechtsstellung des Patienten im Kantonsspital.
Art. 2 Rechtsform und Aufgabenerfüllung
Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Es wird nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung (New Public Management) geführt.
Art. 3 Gliederung des Spitals
Das Kantonsspital führt je eine Abteilung für Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie.
Für Spezialgebiete können Beleg- und ständige Konsiliarärzte und -ärztinnen im Rahmen des vom Kantonsrat erteilten Leistungsauftrags zugelassen werden.
Art. 4 Aufgaben
Das Kantonsspital nimmt kranke, verunfallte, verletzte und in Abklärung befindliche Personen auf sowie Frauen vor, während und nach der Entbindung mit ihren Neugeborenen. Die Patienten werden stationär oder ambulant behandelt.
…
Art. 4a Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis mit dem Spitaldirektor oder der Spitaldirektorin, den Chefärzten und Chefärztinnen, den Leitenden Ärzten und Ärztinnen sowie des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. Von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst kann abgewichen werden, wenn es die besondern Verhältnisse des Spitalbetriebs erfordern.
Das übrige Personal wird mit einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit die generellen Anstellungsbedingungen des Spitals oder die Normalarbeitsverträge keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Organe und Zuständigkeiten
2.1. Kantonsrat und Regierungsrat
Art. 5 Kantonsrat
Der Kantonsrat übt im Rahmen des Gesundheitsgesetzes die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus.
Art. 6 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist neben den in Art. 8 des Gesundheitsgesetzes genannten Aufgaben für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dinglichem Charakter zuständig.
Art. 7 …
2.2. Aufsichtskommission
Art. 8 Zuständigkeit
Zusätzlich zu den in Art. 10 des Gesundheitsgesetzes genannten Aufgaben obliegen der Aufsichtskommission:
die Beschlussfassung über die Verwendung spitaleigener Fonds, sofern die Reglemente nicht andere Organe dafür vorsehen, und die Verwendung von Zuwendungen;
die Begutachtung von Projekten von Um- und Neubauten;
der Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen, der Medizinaltarif-Kommission Unfallversicherungsgesetz, der Eidgenössischen Militärversicherung und der Invalidenversicherung;
...
die Festlegung des Stellenplans im Rahmen des Detailvoranschlags;
die Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der Sekretärin oder des Sekretärs der Aufsichtskommission;
die Festlegung der generellen Anstellungsbedingungen;
die Festlegung der Grundsätze des Rechnungswesens.
Art. 9 Beizug von Fachleuten
Die Spitalleitung nimmt bei Bedarf an den Sitzungen der Aufsichtskommission des Kantonsspitals mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Die Aufsichtskommission legt fest, welche Geschäfte sie unter Ausschluss der Spitalleitung behandelt. Die Bestimmungen über den Ausstand bleiben vorbehalten.
Sie kann weitere Fachleute beiziehen.
2.3. Spitalleitung
Art. 10 Zusammensetzung
Der Spitalleitung gehören an:
der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin;
der ärztliche Leiter oder die ärztliche Leiterin des Kantonsspitals;
der Leiter oder die Leiterin des Pflegedienstes.
Der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin führt den Vorsitz.
Die Spitalleitung kann Fachleute zur Beratung beiziehen.
Art. 11 Zuständigkeit
Die Spitalleitung behandelt Fragen des Gesamtbetriebs und koordiniert die Tätigkeiten.
Die Spitalleitung ist für die Umsetzung des Leistungsauftrags und der strategischen Ziele verantwortlich.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungsauftrags und der strategischen Ziele hat die Spitalleitung insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausarbeitung des Leistungsangebots;
die Erarbeitung der Unternehmens-, Investitions- und Finanzplanung;
die Ausarbeitung des Detailvoranschlags und die Antragstellung für den jährlichen Globalkredit an die Aufsichtskommission des Kantonsspitals;
die Überwachung der Kreditverwendung sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung;
die Beschlussfassung über Anschaffungen und Investitionen im Rahmen des Detailvoranschlags;
der Vorschlag für grössere Beschaffungen und bauliche Massnahmen sowie die Stellungnahme zu Bauvorhaben;
die Sicherstellung der Qualitätssicherung;
die Anstellung der Oberärzte und Oberärztinnen sowie des mittleren Kaders, wie Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin Bettenstation sowie medizinischer Fachbereich, Leiter bzw. Leiterin Finanz- und Rechnungswesen sowie Ökonomie/Einkauf und die Antragstellung für die Anstellung der Beleg- und Konsiliarärzte und -ärztinnen;
der Erlass der Wegleitung für Patienten und Patientinnen und der Hausordnung;
der Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Schulen;
die Organisation für den Katastrophenfall;
die Zusammenarbeit mit den im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzten;
die Berichterstattung in Form eines Rechenschaftsberichts;
die Festlegung der Betriebsorganisation der geschützten Operationsstelle im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes.
2.4. Direktion
Art. 12 Zuständigkeit
Der Spitaldirektor bzw. die Spitaldirektorin ist insbesondere verantwortlich für:
das Finanz- und Rechnungswesen;
den Einkauf;
das Personalwesen;
die Versicherungen;
die wirtschaftlichen und technischen Versorgungs- und Dienstbetriebe;
den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen;
die Vorbereitung der Sitzungen und den Vollzug der Beschlüsse der Aufsichtskommission.
…
2.5. Pflegedienst
Art. 13 Zuständigkeit
Der Leiter bzw. die Leiterin des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten und Patientinnen.
Dem Leiter bzw. der Leiterin des Pflegedienstes obliegen insbesondere:
die Organisation und Koordination des Pflegedienstes;
die Koordination der Bettenbelegung und der Antrag daraus abzuleitender Massnahmen an die Spitalleitung;
die Anstellung des Pflegepersonals in Zusammenarbeit mit der Spitaldirektion;
die Zusammenarbeit mit den Schulen für Pflegeberufe;
die Verantwortung für die fachgerechte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals.
Art. 14 Weisungsbefugnis des Arztes
Der Chefarzt und seine ärztlichen Mitarbeiter sind gegenüber dem Pflegedienst weisungsberechtigt, soweit es sich um medizinische Belange handelt.
2.6. Ärzte
Art. 15 Ärztlicher Leiter
Der ärztliche Leiter leitet das Ärztekollegium.
Er vertritt das Spital in ärztlichen Belangen nach aussen.
Art. 16 Chefärzte und Leitende Ärzte
Den Abteilungen Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie und Psychiatrie steht je ein Chefarzt vor.
Der Chefarzt leitet seine Abteilung und die ihm unterstellten Fachdienste. Er ist verantwortlich für die fachgerechte Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten seiner Abteilung.
Ihm sind unterstellt:
die Leitenden Ärzte; abweichende Regelungen in den Anstellungsverträgen bleiben vorbehalten;
die Oberärzte, die Assistenzärzte und die Unterassistenten;
das medizinische Fach- und Hilfspersonal;
das Personal der ärztlichen Sekretariate.
Der Chefarzt ist verantwortlich für die fachgerechte Aus-, Fort- und Weiterbildung seines Ärzteteams sowie das medizinische Lern-, Fach- und Hilfspersonal.
Dem Chefarzt und dem Leitenden Arzt ist es gestattet, in beschränktem Mass eine private Sprechstundentätigkeit zu führen sowie private stationäre Patienten zu betreuen. Der Umfang dieser Tätigkeit und die Entschädigung für die Beanspruchung der Räume, der Einrichtungen, des Personals und des Materials des Kantonsspitals werden vertraglich geregelt.
Art.
17 Ärztekollegium
a. Zusammensetzung
Dem Ärztekollegium gehören die Chefärzte, die Leitenden Ärzte und die Oberärzte an.
Sie können die Belegärzte, die ständigen Konsiliarärzte, den Leiter des Pflegedienstes und den Spitalverwalter sowie weitere Fachleute beratend beiziehen.
Art. 18 b. Aufgaben
Dem Ärztekollegium obliegen insbesondere:
die Anträge an die Spitalleitung über die Zusammenarbeit der Spitalabteilungen, die Organisation des ärztlichen Dienstes und die Zusammenarbeit mit den im Kanton tätigen Ärzten und Ärztinnen;
die Anträge an die Spitalleitung für die Beschaffung von Apparaturen und Geräten im medizinischen Bereich;
die Beratung baulicher Massnahmen grösseren Ausmasses;
die Behandlung von Aufgaben, die ihm von der Spitalleitung übertragen werden.
2.7. …
Art. 19 …
3. Organisation
Art. 20 Aufnahme
Über die Aufnahme von Patienten entscheidet der zuständige Chefarzt oder sein Stellvertreter.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder auf behördlich verfügte Einweisung. Bei Notfällen wird auf diese Anforderungen verzichtet.
Für den Zeitpunkt der Aufnahme sind massgebend:
die medizinische Dringlichkeit der Untersuchung oder Behandlung;
die betrieblichen Möglichkeiten;
die Wünsche des Patienten, des einweisenden Arztes oder der einweisenden Behörde.
Bei der Aufnahme haben Notfälle Vorrang vor andern Patienten.
Im übrigen haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse erlauben.
Art.
21 Entlassung
a. Ordentliche Entlassung
Die Entlassung erfolgt auf Anordnung des Chefarztes oder seines Stellvertreters.
Die Entlassung behördlich eingewiesener Patienten erfolgt auf Antrag des zuständigen Chefarztes durch die Einweisungsbehörde.
Art. 22 b. Vorzeitige Entlassung auf Gesuch
Der urteilsfähige Patient ist auf sein Begehren vorzeitig zu entlassen.
Die vorzeitige Entlassung unter umfassender Beistandschaft stehender oder minderjähriger Patienten bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Patient oder der gesetzliche Vertreter hat sich schriftlich für die vorzeitige Entlassung verantwortlich zu erklären.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere jene über die fürsorgerische Unterbringung und diejenigen des Bundesgesetzes über die übertragbaren Krankheiten.
Art. 23 c. Vorzeitige Entlassung auf Anordnung
Der Chefarzt oder sein Stellvertreter sind berechtigt, vorzeitige Entlassung anzuordnen, wenn der Patient:
für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandelnden Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt grob missachtet;
den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört.
Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.
Art. 24 Nachbehandlung
Der einweisende oder nachbehandelnde Arzt ist über den Zustand des Patienten und die erforderlichen weiteren Massnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Der Patient, gegebenenfalls seine Angehörigen und die Gemeindekrankenpflege sind über die Pflege und Behandlung nach der Entlassung zu unterrichten.
Art. 25 Krankengeschichte
Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.
Die Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum des Kantonsspitals und sind während zehn Jahren aufzubewahren. Unterlagen von besonderem medizinischem oder historischen Interesse können länger aufbewahrt werden.
Der Chefarzt kann die Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen zur wissenschaftlichen Auswertung unter Wahrung der Anonymität oder für Gutachten freigeben.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufs- und Amtsgeheimnis und den Datenschutz.
4. Patientenrechte und -pflichten
Art. 26 Persönliche Freiheit des Patienten
Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche Freiheit des Patienten und seine Privatsphäre zu wahren.
Der Patient hat das Recht, innerhalb der festgesetzten Zeiten Besuche zu empfangen, sofern sein Zustand dies erlaubt. Er kann sich Besuch verbitten.
Art. 27 Patientenverfügung
Bei seinem Eintritt kann der Patient eine Erklärung darüber abgeben, ob er gegebenenfalls die Ergreifung lebensverlängernder Massnahmen ablehnt. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 28 Eingriffe
Medizinische Eingriffe und Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten.
Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das dem Patienten bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, so ist der operierende Arzt zur Ausweitung berechtigt, wenn er damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung des Patienten handelt.
Art. 29 Zwangsweise Behandlung
Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung eingewiesen werden.
Art. 30 Mitwirkung des Patienten
Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.
Der Patient hat vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung und Behandlung notwendigen Angaben über seine Person und sein Umfeld zu machen.
Art. 31 Entrichtung der Taxen
Der Patient schuldet für die Behandlung im Spital die Taxen.
Für Minderjährige haften die Inhaber der elterlichen Gewalt.
Stirbt der Patient, so treten die Erben in seine Rechte und Pflichten unter solidarischer Haftbarkeit ein.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch Verfügung der Spitalverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung.
Art. 32 Seelsorge
Der Patient hat das Recht, den Besuch seines eigenen Seelsorgers oder den des Spitalseelsorgers zu verlangen.
Im Einvernehmen mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen wird eine Patientenseelsorge bestellt.
Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seelsorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spitalbetriebes gewährleistet.
Art. 33 Wegleitung
Der Patient erhält beim Eintritt ins Kantonsspital eine Wegleitung, welche ihn über seine Rechte und Pflichten informiert.
Art. 34 Ergänzendes Recht
Ergänzend gelten für die Patienten des Kantonsspitals die Rechte gemäss der Verordnung über die Patientenrechte.
5. Schlussbestimmungen
Art. 35 Rechtsmittel
Beschwerden von Patienten sind an den zuständigen Chefarzt, den Leiter Pflegedienst oder den Verwalter zu richten.
Beschwerden der Mitarbeiter sind an den direkten Vorgesetzten zu richten.
Wird keine Einigung erreicht, so können Patienten und Mitarbeiter bei der Spitalleitung Beschwerde führen.
Gegen Verfügungen und Entscheide der Spitalleitung kann innerhalb von 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Aufsichtskommission erhoben werden.
Art. 35a Änderung bisherigen Rechts
...
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
die Verordnung über Verwaltung und Betrieb des Kantonsspitals, Pflege- und Altersheimes (Spitalverordnung) vom 29. September 1972;
die Verordnung betreffend die Bezeichnung der kantonalen Spitalbauten (Bürgerheim, Spital) vom 4. Dezember 1954;
die Hausordnung für das kantonale Krankenhaus vom 6. April 1949.
Art. 37 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 38 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 78 - geändert durch Kantonsratsbeschluss über die Errichtung einer psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital und die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden vom 17. Dezember 1993 (OGS 1993, 145) - Nachtrag vom 27. Mai 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 81) - Nachtrag vom 26. Januar 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (OGS 2001, 9) - Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2003, 64) - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) - Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
OGS 1991, 78