880.211
Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS)
vom 26. Juni 2002 1
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 2 sowie des kantonalen Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
27. September 1992 3,
gestützt auf Artikel 4 der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 4,
beschliesst:
1. Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfen
Die beitragsberechtigten Baukosten betragen höchstens Fr. 300 000.– bei einer unterstützten Wohnung, höchstens Fr. 400 000.– bei zwei unterstützten Wohnungen.
2. Pauschalbetrag (BG WS Art. 5, VO Art. 1)
Bei anrechenbaren Baukosten von Fr. 450 000.– und mehr werden folgende Pauschalbeträge ausgerichtet: Von den beitragsberechtigten Baukosten
Bund 20 % | Kanton 10 % | Total 30 % | |
Bei einer Wohnung | Fr. 60 000.– | Fr. 30 000.– | Fr. 90 000.– |
Bei zwei Wohnungen | Fr. 80 000.– | Fr. 40 000.– | Fr. 120 000.– |
1 Nicht im Amtsblatt
2. SR 844
3.
Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Art. 5 Abs. 1, VO Art. 1)
Bei anrechenbaren Baukosten | unter | Fr. 450 000.– | werden | die |
Pauschalbeträge linear gekürzt.
4. Erhöhte Finanzhilfe (BG WS Art. 6)
Bei einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin kann die ordentliche Finanzhilfe erhöht werden.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien gelten ab 1. Juli 2002.