Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OGVE 2014/15 Nr. 17

Rubrum

OGVE 2014/15 Nr. 17

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO

Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung findet bei einem amtlich verteidigten Berufungskläger Anwendung, wenn der amtliche Verteidiger seit dem angefochtenen Entscheid keinen Kontakt mit seinem Klienten gehabt hat, nicht über eine aktuelle Adresse von ihm verfügt und auch der Berufungskläger weder eine gültige Adresse noch ein Zustellungsdomizil bezeichnet hat.

Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 9. Januar 2015 (AS 14/002).

Regeste

OGVE 2014/15 Nr. 17 Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung findet bei ei

Sachverhalt

Am 19. September 2008 erhob Y. Anzeige gegen X. wegen Betrugs, Veruntreuung und Drohung. Weitere Anzeigen gegen Y. wegen Betrugs reichten am 14. Mai 2010 Z. und am 26. Mai 2010 W. ein. Alle drei Anzeigerinnen machten sinngemäss geltend, sie hätten X. Darlehen gewährt, nachdem er ihr Vertrauen erschlichen habe. Er habe sie getäuscht. Die Darlehen habe er nicht zurückbezahlt.

Die Staatsanwaltschaft Obwalden erhob am 6. Dezember 2011 Anklage. Nach mehreren erfolglosen Begehren um Ablösung des amtlichen Verteidigers und Ausstandsbegehren blieb X. der Gerichtsverhandlung des Kantonsgerichts Obwalden vom 14. November 2012 unentschuldigt fern. Eine neuerliche Vorladung wurde am 26. September 2013 im Amtsblatt des Kantons Obwalden veröffentlicht.

Der Gerichtsverhandlung des Kantonsgerichts vom 20. November 2013 blieb der Beschuldigte wiederum unentschuldigt fern. Das Kantonsgericht verurteilte ihn in Abwesenheit wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zum Nachteil von W., Y., und Z. Ausserdem verurteilte es X. wegen Veruntreuung zum Nachteil der V. SA und schliesslich wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Das Kantonsgericht bestrafte X. zu drei Jahren Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Bezirksamtes Brugg vom 2. August 2005), wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. Ausserdem wiederrief es die bei einer Probezeit von drei Jahren vom Gerichtspräsi­dium Kulm vom 27. August 2009 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob der amtliche Verteidiger von X. Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurden der Beschuldigte und dessen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft auf den 19. November 2014, 09.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Ebenfalls wurde die Staatsanwaltschaft Tübingen mittels internationalen offiziellen Gesuchsformulars beauftragt, dem Beschuldigten die Parteivorladung an dessen letzte bekannte Adresse zuzustellen. Am 30. September 2014 ging aus dem an das Obergericht gesandten Zustellungszeugnis hervor, dass die Sendung zugestellt werden konnte und zwar durch „Einlegung der Ladung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, weil eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich war“.

Der Beschuldigte erschien indes unentschuldigt nicht an der Hauptverhandlung vom 19. November 2014. Dem ordnungsgemäss erschienenen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten war auf entsprechende Frage des Gerichtspräsidenten keine andere Adresse wie die aktenkundige bekannt. Die Verhandlung wurde gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO abgebrochen und für den 22. Januar 2015 ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Das Amtsgericht Reutlingen übermittelte am 20. November 2014 per Telefax den Aktenvermerk vom 14. November 2014, dass der Vater von X. auf dem Amtsgericht vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sein Sohn nicht unter der angegebenen Anschrift wohne. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Sohn sei nicht bei ihm gemeldet. Er wisse nicht, wo sich sein Sohn aufhalte. Das Amtsgericht führt weiter aus, dass der Vater die Vorladung (des Obergerichts Obwalden) zurückgegeben habe.

Erwägungen

1.2

Nachdem dem Beschuldigten rechtshilfeweise die Parteivorladung an dessen letzte bekannte Adresse in Reutlingen/D zugestellt werden konnte, war nach seinem unentschuldigten Nichterscheinen gemäss auf Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Verhandlung anzusetzen. Mit der durch das Amtsgericht Tübingen verbindlich mitgeteilten Information, dass die bisherige Zustelladresse des Beschuldigten nicht korrekt sei und keine andere Adresse (auch nicht durch den amtlichen Verteidiger) erhältlich gemacht werden kann, ändert sich allerdings die Rechtslage.

Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann.

Hintergrund dieses mit der Marginalie „Säumnis der Parteien“ versehenen Artikels ist es, die Konsequenzen der Säumnis im Rechtsmittelverfahren in verschiedenen Konstellationen festzulegen, wobei vorliegend die Unmöglichkeit, die Berufungsklägerin vorzuladen, in Frage steht. Die Säumnisfolge besteht darin, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt.

1.3

Das Bundesgericht hat sich bis anhin noch nicht mit dieser Bestimmung befasst. In BGE 133 I 12 E. 6 setzte es sich mit einer damals noch kantonalen Prozessbestimmung auseinander, welche die heutige Konstellation von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO beschlägt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass die blosse Abwesenheit des Angeklagten (bei gleichzeitiger Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers) an der Hauptverhandlung keine Säumnisfolgen nach sich ziehen dürfe, ansonsten die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV verletzt werde. Obwohl es bereits auf den damaligen Entwurf von Art. 414 Abs. 1 lit. a (heute identisch in Art. 407 Abs. 1 lit. a festgehalten) der Schweizerischen StPO Bezug nahm, erwähnte es lit. c derselben Bestimmung nicht.

1.4

Vertiefte Auseinandersetzungen in der Lehre, die über eine wörtliche Wiedergabe von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO hinausgehen, sind ebenfalls nicht zu finden. Nach richtiger Auffassung ist diese Bestimmung anzuwenden, wenn vom Beschuldigten – wie vorliegend – weder eine Adressangabe noch ein Zustellungsdomizil (z.B. beim entsprechenden Verteidiger) gemäss Art. 87 StPO vorliegt. Da der amtliche Verteidiger vorliegend weder Kontakt mit seinem Klienten hatte und hat noch eine aktuelle Adressangabe besitzt, kann der Verteidiger auch nicht als Zustellungsdomizil dienen. Ebenfalls verbietet sich eine Parteivorladung im Sinne einer öffentlichen Bekanntmachung gemäss Art. 88 StPO. Ist im Rechtsmittelverfahren eine Vorladung des Berufungsklägers nämlich unmöglich, greifen die spezifischen Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Diese Strenge rechtfertigt sich deshalb, da diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und daher ein Rechtsmittel ergriffen hat, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen und vom Gericht auch befragt werden können soll. Ein Rechtsmittel zu ergreifen, ohne sich an der dadurch ausgelösten Hauptverhandlung teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen Rechtsschutz verdient, weshalb diesfalls die Säumnisfolge der Rückzugsfiktion des Rechtmittels greift. Damit fällt neben der Berufung auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.

1.5

Diese Vorgehensweise ist nicht nur gesetzlich abgestützt, sie widerspricht auch entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Berufungsklägers nicht der in Art. 32 Abs. 3 BV festgehaltenen Verfassungsbestimmung, wonach jede verurteilte Person das Recht hat, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass selbst wenn der Berufungskläger trotz ordnungsgemässer Vorladung und ohne Entschuldigung zur Berufungsverhandlung nicht erscheint, ihm das Recht, von einem Anwalt an dieser Verhandlung wirksam verteidigt zu werden, nicht verunmöglicht werden dürfe; auch in einer solchen Konstellation habe er Anspruch auf amtliche Verteidigung (BGE 133 Ia 12 E. 6, mit Hinweisen). Dieser Fall ist jedoch zu unterscheiden von der hier massgebenden Konstellation, dass der Angeklagte gerade nicht ordnungsgemäss vorgeladen werden kann. Entsprechend kann der Berufungskläger nichts aus Art. 32 Abs. 3 BV zu seinen Gunsten ableiten.

2.

Da gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung des Beschuldigten als zurückgezogen gilt, ist das Verfahren vor Obergericht als erledigt abzuschreiben. Damit fällt auch die Anschlussberufung dahin.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 11. Juli 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 87, Art. 88, Art. 366 und Art. 407 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 12. Februar 2017; der Erlass wurde am 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.