Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OGVE 2018/19 Nr. 54

OGVE 2018/19 Nr. 54

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG

Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der getätigte Aufwand die mutmasslichen Kosten nicht erreicht. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn das Gesuch in einem frühen Verfahrensstadium zurückgezogen wird. Eine Regelung im kommunalen Recht, wonach der Kostenvorschuss bei Rückzug eines Gesuchs nicht zurückerstattet wird, verstösst in seiner absoluten Formulierung gegen Bundesrecht.

Entscheid des Regierungsrats vom 19. Februar 2019 (Nr. 496).

(Keine Publikation der Erwägungen)

Regeste

OGVE 2018/19 Nr. 54 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 35 BüG Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 9. Juli 2019; der Erlass wurde am 1. September 2023 erneut konsolidiert.