Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VVGE 2001/02 Nr. 3

Rubrum

VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14:

Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien

Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören.

Entscheid des Regierungsrates vom 13. November 2001 (Nr. 234).

Regeste

VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14: Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören. Entscheid des

Erwägungen

2. ... Im Weitern gibt das Vorgehen der kommunalen Behörden im Zusammenhang mit der Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bestehen aus Sicht der Behörden Gründe, die eine Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen, so ist die betroffene Person vor Erlass der entsprechenden Verfügung klar zu informieren und zu verwarnen, damit sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführerin die Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen klar angedroht und ihr Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich dazu zu äussern. Diese Pflicht zur vorgängigen Anhörung ergibt sich aus Art. 6 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) sowie aus den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.1 und A.8.2). Gründe die einen Verzicht auf die Anhörung erlaubt hätten (vgl. Art. 6 Abs. 3 VwVV), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere war keine Gefahr im Verzug. ...

Die Vorinstanzen werden in diesem Zusammenhang angewiesen, in Zukunft bei Verfahren auf Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen den betroffenen Personen vor Erlass der entsprechenden Verfügung die konkret in Aussicht genommene Massnahme anzudrohen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, was zu Beweiszwecken am Besten in schriftlicher Form erfolgt. Bei der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 VwVV handelt es sich nicht um eine blosse "Alibi-Übung". Vielmehr ist sie Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], sowie Art. 11 Abs. 3 KV). Darin enthalten sind das Recht des Einzelnen, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden Verfügungen zu äussern, sowie der Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich ernst genommen zu werden. Das Anhörungsrecht beruht auf einer doppelten Motivierung: Einerseits dient es der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 81 B I; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 216 f.).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2020 erneut konsolidiert.