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Entscheid Anklagekammer, 26.09.2006

AK.2006.163 · Anklagekammer St. Gallen

Vom 26. Sept. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/anklagekammer/ak-2006-163/de/entscheid-anklagekammer-26-09-2006

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AK.2006.163

Entscheid Anklagekammer, 26.09.2006

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2006.163 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.09.2006 Entscheiddatum: 26.09.2006

Entscheid Anklagekammer, 26.09.2006 Art. 6 Abs. 2 StP (sGS 962.1). Selbständige Zwangsmassnahmen durch die Polizei (Anklagekammer, 26. September 2006, AK.2006.163).

Erwägungen

2.2 Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Strafverfolgungsbehörden – als solche gilt auch die Polizei (vgl. den ersten Titel des Strafprozessgesetzes, Art. 5ff.) – führt immer zu einer Beeinträchtigung verfassungsmässig geschützter Rechte. Deshalb sind Zwangsmittel nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen und zu vollziehen. Sie dürfen nur von den durch das Gesetz ermächtigten Personen angeordnet werden (vgl. WALTER LOCHER, Die Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsrichter und Polizei im st. gallischen Strafprozess, Dissertation 1982, S. 74). Zwangsmassnahmen ordnen im Regelfall an der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Haftrichter im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), wobei mit dem Vollzug im Regelfall die Polizei beauftragt wird (Art. 110 Abs. 3 StP). Selbständige Zwangsmittel stehen der Polizei nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Regel bei Gefahr in Verzug zur Verfügung (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 StP). Es ist ihr insbesondere – unter Vorbehalt der Einbringung bei Gefahr in Verzug gemäss Art. 114 StP, der Feststellung der Personalien nach Art. 28 Abs. 2 PG und des Gewahrsams im Sinne von Art. 40 PG – verwehrt, eine Person gegen ihren Willen auf den Polizeiposten zu holen, um sie dort zu befragen (vgl. GVP 1982 Nr. 50).

Die selbständige Tätigkeit der Polizei richtet sich vor der Eröffnung der Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6 Abs. 2 StP). Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung führt die Polizei die Anordnungen der

Staatsanwaltschaft aus (Art. 6 Abs. 3, 1. Satz StP), wobei sie in fachlicher Hinsicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft untersteht (Art. 5 Abs. 2 StP). … Erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als erforderlich, sind diese im Regelfall (zwingend) durch den Untersuchungsrichter bzw. durch den Staatsanwalt zu verfügen (Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), so dass der Polizei von vornherein keine selbständigen Befugnisse mehr zustehen.

2.3 Nachdem gegen den Anzeiger eine Strafanzeige wegen Verdachts des Exhibitionismus vorlag, ist – auch wenn er sich bei seiner Anhaltung personell ordnungsgemäss ausgewiesen hatte – zumindest aus zeitlichen Gründen seine Überführung auf den Polizeiposten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten wären aber verpflichtet gewesen, umgehend den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen und bei ihm die Anweisungen über das weitere Vorgehen einzuholen. Eine zwischenzeitliche Anhörung des Festgenommenen durch die Polizei ist mit seinem Einverständnis möglich, nicht jedoch gegen seinen Willen. Eine, auch nur vorübergehende, Unterbringung in einer Zelle ohne entsprechende Anordnung des Untersuchungsrichters ist grundsätzlich nicht zulässig. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen von anderen wichtigen Gründen. Eine – wenn auch nur sehr kurz dauernde – Unterbringung in einer Zelle muss aber immer auch in Bezug auf den in Frage kommenden Straftatbestand als verhältnismässig erscheinen. Dies ist bei Verdacht der Widerhandlung einzig gegen ein Antragsdelikt im Regelfall nicht gerechtfertigt. Der vom Anzeiger geltend gemachte Straftatbestand des Exhibitionismus sieht eine Strafandrohung von (lediglich) maximal sechs Monaten Gefängnis vor (vgl. Art. 194 StGB).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 194 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2006; der Erlass wurde am 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Postgesetz, Art. 28 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.