Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AK.2007.166

Entscheid Anklagekammer, 08.06.2007

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2007.166 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 08.06.2007 Entscheiddatum: 08.06.2007

Entscheid Anklagekammer, 08.06.2007 Art. 152 StP (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für eine Notsuche (Standortermittlung) (Präsident der Anklagekammer, 8. Juni 2007, AK.2007.166).

Erwägungen

2. Nach Art. 3a BÜPF kann ausserhalb von Strafverfahren eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Art. 8 Abs. 5 BÜPF sieht vor, dass die im Rahmen einer derartigen Überwachung erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs stellt den Strafuntersuchungsbehörden einerseits das notwendige Instrumentarium zur Überwachung verschiedenartigster Kommunikationsvorgänge zur Verfügung und stellt andererseits den Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Auskundschaftung des Geheim-und Privatbereichs sicher. Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich, und dem Schutz der Betroffenen wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser Schutz wird mit vielfältigen Kautelen, insbesondere mit dem Erfordernis richterlicher Genehmigung (Art. 7 BÜPF) sichergestellt.

Nach Art. 7 Abs. 3 BÜPF prüft die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren, "ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist". Thomas Hansjakob (Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N. 8 zu Art. 6 BÜPF) geht davon aus, dass der Wortlaut von Art. 7 BÜPF offensichtlich alle Überwachungsanordnungen, und damit auch die Notsuche, umfasst.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Notsuche, mit welcher der letzte verfügbare Standort eines Mobiltelefons erfasst werden soll, überhaupt einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldeverkehr (Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt. Mit der vom Untersuchungsamt angeordneten Massnahme werden weder Gespräche abgehört noch Erhebungen über den Fernmeldeverkehr getätigt, sondern lediglich technische Abklärungen in Bezug auf den letzten verfügbaren Standort eines Mobiltelefons getätigt. Damit erfolgt noch kein Eingriff in das Fernmeldegesetz, sodass auch keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BÜPF vorliegt.

Hinzu kommt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen ist, ob der mit der Überwachungsmassnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist oder nicht. Nachdem die Anordnung einer Notsuche ausserhalb eines Strafverfahrens erfolgt und bereits von Gesetzes wegen sichergestellt ist, dass die im Rahmen der Notsuche erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht ersichtlich. Soweit sich die Erkenntnisse – was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist – auf einen Zufallfund richten, stellt Art. 9 Abs. 1bis BÜPF den Rechtsschutz des Betroffenen hinreichend sicher.

Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass das richterliche Genehmigungsverfahren nicht einen administrativen Formalismus darstellt, sondern seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn tatsächlich eine Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle stattfinden kann. Im Unterschied zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 3 BÜPF) verlangt Art. 3a BÜPF für die Notsuche weder bestimmte Voraussetzungen noch eine Interessenabwägung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Elemente im Rahmen einer richterlichen Genehmigung überhaupt geprüft werden könnten. Damit erweist sich aber auch das Erfordernis richterlicher Genehmigung einer Notsuche als administrativer – und letztlich sinnloser – Leerlauf

sodass es bei den auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsanordnungen einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf.

3. Festzuhalten bleibt aber, dass auch bei auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsmassnahmen die untersuchungsrichterliche Anordnungsverfügung der richterlichen Genehmigungsinstanz zu unterbreiten ist. Auch wenn es keiner richterlichen Genehmigung bedarf, ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Entscheid über das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Genehmigungsbehörde vorbehalten bleibt.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Art. 1, Art. 3, Art. 3a, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 16. Juli 2012, 1. September 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.