Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AW.2019.50

AW.2019.50

Rubrum

Fall-Nr.: AW.2019.50 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Anwaltskammer Publikationsdatum: 07.08.2019 Entscheiddatum: 07.08.2019

Entscheid Kantonsgericht, 07.08.2019 Art. 321 StGB (SR 311.0), Art. 1 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Urkundspersonen ebenfalls der disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer. Diese ist auch zuständig für die Entbindung vom Notariatsgeheimnis (Kantonsgericht, Präsident der Anwaltskammer, 7. August 2019, AW.2019.50).

Sachverhalt

Ein Anwalt, der für seine Klientschaft u.a. als Urkundsperson tätig war, ersucht die Anwaltskammer für das Honorarinkasso um Entbindung vom Anwalts- und Notariatsgeheimnis.

Erwägungen

Auch Notarinnen und Notare sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die staatlichen Urkundspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, die freiberuflich tätigen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1136; BSK StGB-Oberholzer, 4. Aufl., Art. 321 N 8). Soweit st. gallische Anwältinnen und Anwälte notariell tätig sind, benötigen sie für das Honorarinkasso deshalb ebenfalls eine Entbindung vom Berufsgeheimnis. Zuständig für die Bewilligung ist die Aufsichtsbehörde (Art. 321

Ziff. 2 StGB). Die Anwaltskammer übt zwar keine fachliche Aufsicht über die notarielle Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus; mit Bezug auf die fachliche Qualität ihrer Dienstleistungen handeln diese wie im angestammten Tätigkeitsbereich grundsätzlich eigenverantwortlich. Die Bestimmungen des BGFA werden auf die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte jedoch sachgemäss angewendet (Art. 1 Abs. 3 AnwG). Sie unterstehen somit hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit ebenfalls einer disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer, und diese ist aufgrund des erwähnten Verweises auch für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig. Massgebend dafür sind die gleichen Kriterien, wie sie auch für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gelten. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die anwaltliche, namentlich rechtsberatende Tätigkeit lässt sich oft gar nicht strikt von der notariellen trennen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2019; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.