Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BE.2014.47

BE.2014.47

Rubrum

Fall-Nr.: BE.2014.47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 31.10.2014 Entscheiddatum: 31.10.2014

Entscheid Kantonsgericht, 31.10.2014 Art. 59 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 242 ZPO (SR 272). Das Verfahren betreffend Mieterausweisung wird mit der gegen den Willen des Mieters vollzogenen Räumung in der Sache selbst dann gegenstandslos, wenn gegen den Ausweisungsentscheid noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen durch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen schützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden können (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober 2014; BE.2014.47). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Februar 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_697/2014 neues Fenster)

Erwägungen (Auszug)

II.

[…]

2. Mit der Ausweisung des Beklagten aus der Wohnung und der Räumung derselben ist der eingeklagte Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR untergegangen, weshalb das Verfahren in der Sache gegenstandslos geworden ist.

3. Es stellt sich noch die Frage, ob das Verfahren nunmehr, wie von Art. 242 ZPO vorgesehen, ohne Weiteres abzuschreiben ist, oder ob der Beschwerdeführer, dem die Mietsache während der Pendenz des Beschwerdeverfahrens gegen seinen Willen entzogen worden ist und dem ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides grundsätzlich ohne weiteres zuzubilligen ist, einen Anspruch auf eine solche Überprüfung noch im vorliegenden Verfahren habe oder ob

er mit seinen allfälligen Schadenersatzansprüchen auf den Weg eines separaten Prozesses zu verweisen sei.

Ersteres ist allerdings schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche einen Tag nach Zustellung des Entscheides, d.h. am 1. Oktober 2014 zu laufen begann und am 10. Oktober 2014 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO), verpasst hat. Auf seine Beschwerde könnte daher selbst dann, wenn die Ausweisung noch nicht vollzogen und das Verfahren in der Sache noch nicht gegenstandslos geworden wäre, nicht eingetreten werden. Umso weniger kommt eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausweisung im Abschreibungsbeschluss in Frage. Da die Sache, wie soeben festgestellt wurde, mittlerweile – d.h. seit 11. Oktober 2014 – wegen Verpassens der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen, d.h. rechtskräftig entschieden ist, fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zubilligen wollte.

[…]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 267 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 142, Art. 242 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.