Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BF.2008.46

BF.2008.46

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2008.46 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.03.2009 Entscheiddatum: 02.03.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.03.2009 Art. 276 und 286 ZGB. Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags für das aussereheliche Kind bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Vaters und Geburt eines weiteren Kindes. Der Bedarf der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist bei der Berechnung des Existenzminimums der neuen Familie zu berücksichtigen, sofern diese für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann. Dabei ist jedoch vom strikten Existenzminimum ohne Steuern auszugehen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. März 2009, BF.2008.46). Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (Urteil 5A_233/2009 neues Fenstervom 28. Mai 2009).

Erwägungen

Ob das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das voreheliche Kind zu wahren ist, ist bis heute nicht ganz geklärt. In der Regel wird dies aber angenommen (KGer SG, FamPra.ch 2008, 190; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, N 08.05; Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 22; anders noch BGE 127 III 68, 70). Damit soll wenigstens einer Seite der Gang zum Sozialamt erspart bleiben, zumal der Anspruch der neuen Familie auf Sozialhilfe fraglich wäre. Immerhin ist aber zu beachten, dass die Ehefrau die finanziellen Verbindlichkeiten des Partners kannte und ihn bei deren Erfüllung unterstützen muss (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 N 29 und Art. 129 ZGB N 11). Die Ehefrau ist demnach in die Notbedarfsberechnung mit einzubeziehen. Ihr kann kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden, ist doch neben der Betreuung des

dreijährigen Kindes und dem Vollzeitstudium eine Beschäftigung nicht zumutbar. Im Gegenzug aber sind die Studienkosten der Ehefrau und die Kinderhortkosten nicht in den Bedarf aufzunehmen. Der Unterhaltsanspruch des Kinds aus der früheren Beziehung soll nicht geschmälert werden, nur weil die Ehefrau des Vaters sich einem Studium widmet. Der Bedarf der Familie ist also auf das Existenzminimum zu beschränken. Dieses setzt sich hier aus dem Grundbetrag für ein Ehepaar, dem Zuschlag für das Kind D., den obligatorischen Krankenkassenprämien, dem Mietzins sowie den Kosten für den öffentlichen Verkehr und Versicherungen zusammen. Beim an Diabetes leidenden Vater sind zudem krankheitsbedingte Mehrkosten in der Höhe von monatlich Fr. 70.– zu berücksichtigen. Ebenso sind die ausgewiesenen Krankheitskosten von D. in den Bedarf aufzunehmen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Krankheitskosten der Ehefrau, ist doch nicht erstellt, dass diese regelmässig anfallen. Auch die Kosten für die Zahnbehandlung des Vaters werden nicht in den Bedarf aufgenommen, da die medizinische Notwendigkeit nicht belegt ist. Ebenso werden praxisgemäss die Steuern nicht berücksichtigt (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, 655).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125, Art. 129, Art. 276 und Art. 286 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.