Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BF.2009.18

BF.2009.18

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2009.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009

Entscheid Kantonsgericht, 22.09.2009 Art. 310 ZGB: Stimmt der sorgeberechtigte Elternteil einer Fremdplatzierung des Kindes zu, so ist ein Obhutsentzug erst geboten, wenn sein Verhalten als unberechenbar erscheint (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. September 2009, BF.2009.18).

Sachverhalt

Ein elfjähriges Mädchen steht in der Obhut des Vaters, lebt aber seit mehreren Jahren in einer Pflegefamilie. Der Vater kündigte überraschend den Pflegevertrag und teilte mit, er wolle das Kind bei sich aufnehmen. Darauf wurde ihm die Obhut entzogen. Dagegen erhebt der Vater Berufung.

Erwägungen

Für die Aufhebung der elterlichen Obhut müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 310 Abs. 1 ZGB): Zum einen muss das Kindeswohl gefährdet sein. Zum anderen muss ein Obhutsentzug das geeignete Mittel sein, um diese Gefahr abzuwenden. Eine solche Massnahme ist im Sinne der Subsidiarität grundsätzlich nicht geboten, solange der obhutsberechtigte Elternteil mit der Platzierung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie einverstanden ist. Wenn er aber seine Meinung wiederholt ändert und sich damit unberechenbar verhält, kann es notwendig werden, ihm die Obhut zu entziehen (Guler, Die Aufhebung der elterlichen Obhut, ZVW 1995, 121, 132; Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 2001, 111, 114). Hier wollte der Vater zunächst mit dem Kind zusammenleben. Dann behauptete er, dass er nur

eine Umplatzierung verlangt habe. Schliesslich erklärte er, dass er nichts gegen die Weiterführung des bisherigen Pflegeverhältnisses einzuwenden habe.

Die Tochter wurde von der Vormundschaftsbehörde angehört. Sie meinte, sie komme mit dem Vater gut aus, es sei aber doch besser, wenn er nicht "alles machen kann" und wenn sie wisse, wo sie lebe und wer für sie sorge. Dieses Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen und insbesondere nach Sicherheit, in ihrer jetzigen Familie bleiben zu dürfen, ist ernst zu nehmen. Hinzu kommt, dass sich die Lage des Vaters im Laufe des Verfahrens nicht gefestigt hat. Er leidet nach wie vor an Suchtproblemen, verweigert jede Zusammenarbeit mit dem Beistand und hat zudem kürzlich seine Arbeitsstelle verloren.

Eine Kindesschutzmassnahme ist unter diesen Umständen auch nach dem Widerruf der Kündigung des Pflegevertrags erforderlich. Daran vermag der Einwand des Vaters, ihm sei eine Rücknahme ja schon nach Art. 310 Abs. 3 ZGB verwehrt, nichts zu ändern. Diese Bestimmung kann einen lückenlosen Schutz des Kindes gerade nicht garantieren. Befindet sich das Kind an einem Pflegeplatz und soll es auch gegen den Willen des zuständigen Elternteils dort bleiben können, so muss diesem die Obhut entzogen werden (ZVW 1993, 71 f.). Sonst stünde es dem Vater jederzeit frei, das Kind zu sich nehmen. Die Vormundschaftsbehörde könnte eine solche Unterbrechung der Kontinuität nicht verhindern, sondern müsste sich darauf beschränken, nachträglich eine Rückführung an den Pflegeplatz anzuordnen (vgl. Häfeli, ZVW 2001, 116).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 310 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.