Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BF.2009.24

BF.2009.24

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2009.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.10.2009 Entscheiddatum: 02.10.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.10.2009 Art. 125 ZGB: In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ohne massgebliche Sparquote bietet die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung zur Berechnung des Aufstockungsunterhalts nach langer, lebensprägender Ehe am ehesten Gewähr für eine angemessene Lösung (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Oktober 2009, BF.2009.24).

Sachverhalt

Die Eheleute waren mehr als zwanzig Jahre verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Ein Kind ist noch unmündig und lebt bei der Mutter. Bei der Trennung war die Ehefrau 51 Jahre alt. Die Eheleute führten eine Ehe mit klassischer Rollenteilung: Der ungelernte Ehemann absolvierte während der Ehe eine Berufsausbildung und stieg zum Geschäftsführer eines Informatikbetriebs auf. Er verrichtet heute qualifizierte und gut bezahlte Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich zunächst um Haushalt und Kinder und trat dann zu einem Kleinstpensum im gelernten Beruf als Verkäuferin ins Erwerbsleben ein. Nach der Trennung stockte sie ihr Arbeitspensum schrittweise bis auf 80% auf. Ihr Verdienst ist bescheiden.

Erwägungen

Festzulegen bleibt die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Dabei ist zunächst zu prüfen, nach welcher Methode er zu berechnen ist. Das Bundesgericht betonte früher das Prinzip der freien Methodenwahl und akzeptierte insbesondere die von zahlreichen kantonalen Gerichten praktizierte Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger

Überschussteilung (BGE 128 III 411, 414 = Pra 2003 Nr. 5; BGer, FamPra.ch 2002, 148, 149; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 75ff. m.w.H.). In einem Urteil aus dem Jahr 2007 bezeichnete es diese Methode dann in durchschnittlichen Verhältnissen als unpassend (BGE 134 III 145, 146). Mittlerweile stellt das Bundesgericht aber wieder die freie Methodenwahl in den Vordergrund und erachtet insbesondere in wirtschaftlich durchschnittlichen Familienverhältnissen die Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussteilung als taugliche Vorgehensweise zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts (BGE 134 III 577, 579; spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.). Diese Methode bietet denn auch verschiedene Vorteile: Sie berücksichtigt einerseits die trennungsbedingten Mehrkosten und gewährleistet, dass beide Parteien das eheliche Lebensniveau nach der Trennung gleichermassen fortführen können. Andererseits stellt sie sicher, dass der haushaltführende und der erwerbstätige Ehegatte nach der Trennung gleich behandelt werden. Schliesslich ist die Methode klar und verständlich (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2007, ZBJV 2008, 553, 568 ff.; Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2008, 514 ff.; Aeschlimann, Urteilsanmerkung, FamPra.ch 2008, 395 f.; Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, AJP 2009, 575ff.). Auch hier, wo durchschnittliche finanzielle Verhältnisse herrschen und eine lange, lebensprägende Ehe vorliegt, verspricht sie am ehesten angemessene Resultate.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.