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BF.2010.16

Kantonsgericht St. Gallen

Vom 7. Juli 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/kantonsgericht/bf-2010-16/de/bf-2010-16

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BF.2010.16

BF.2010.16

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2010.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.07.2010 Entscheiddatum: 07.07.2010

Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2010 Art. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16).

Erwägungen

Die Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil über die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen Gegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine erhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil Rechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.). Hier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater widerspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem früheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der Zerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt unaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen.

Dieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die Abänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder nicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und nicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen tatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 134 und Art. 286 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.