Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FE.2017.15

FE.2017.15

Rubrum

Fall-Nr.: FE.2017.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.02.2018 Entscheiddatum: 27.02.2018

Entscheid Kantonsgericht, 27.02.2018 Art. 134 und Art. 315b Abs. 2 ZGB: Bei einer Abänderung betreffend des persönlichen Verkehrs ist stets die Kindesschutzbehörde zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sich die Eltern einig sind oder nicht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 27. Februar 2018, FE.2017.15).

Erwägungen

(…)

2.b) Art. 134 ZGB befasst sich mit der Änderung der Kinderbelange in Scheidungsurteilen. In strittigen Abänderungsverfahren bleiben die Gerichte grundsätzlich für die Regelung sämtlicher Kinderbelange zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit entfällt einzig, wenn sich die elterliche Auseinandersetzung auf den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile beschränken. In diesen Fällen gelangen die Eltern stets an die Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315b Abs. 2 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sie sich einig sind oder nicht (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB N 20; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 134 N 7; BK-Affolter/Vogel, Art. 315-315b ZGB N 19). Geht es um die Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen ohne Bezug auf (strittige) Unterhaltsfragen, ist ebenfalls die Kindesschutzbehörde zuständig (BK-Affolter/ Vogel, Art. 135-315b ZGB N 33). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies – der Vater verlangt die Aufhebung des Besuchsrechts der Mutter sowie die Aufhebung der Beistandschaften – dass das Kreisgericht für die Abänderung sachlich nicht zuständig ist und der Vater sein Begehren bei der zuständigen KESB anzubringen hätte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 134 und Art. 315b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.