Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2011.16

FO.2011.16

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2011.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.07.2011 Entscheiddatum: 08.07.2011

Entscheid Kantonsgericht, 08.07.2011 Art. 420 Abs. 2 ZGB: Behandelnde Ärzte und Mitglieder einer Kinderschutzgruppe sind im Fall eines krebskranken Kindes, dessen Eltern die Chemotherapie verweigern, zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert (Kantonsgericht, verfahrensleitender Richter im Familienrecht, 8. Juli 2011, FO.2011.16).

Erwägungen

Gemäss Art. 420 Abs. 1 ZGB kann unter anderem "jedermann, der ein Interesse hat" bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen. Die Legitimation ist allerdings auf nahestehende Personen beschränkt (BGE 137 III 67, E. 3.5). Als nahestehende Personen können insbesondere Ärzte gelten (BGE 137 III 67, E. 3.4) oder auch Stellen der freiwilligen oder gesetzlichen Jugendhilfe (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 225). Dr. med. X und Dr. med. Y scheinen somit sowohl in ihrer Funktion als für die Behandlung des Kindes verantwortliche Ärzte als auch als Mitglied der Kinderschutzgruppe xy zur Beschwerde legitimiert. Die Ärzte schrieben in der Beschwerde folgerichtig und ausdrücklich, dass sie das Rechtsmittel in ihrer Funktion 'als Verantwortliche für die Behandlung des Kindes' ergreifen. Eine Vollmacht war mithin nicht notwendig, und eine unklare Parteibezeichnung soll nicht schaden, zumal es sich bei den Berufungsklägern um juristische Laien handelt. Die Ärzte waren als Fachleute offensichtlich geeignet, die Interessen des betroffenen Kindes - in einer für alle Beteiligten extremen und schwierigen Situation - wahrzunehmen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 420 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.