Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2011.57

FO.2011.57

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2011.57 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.10.2012 Entscheiddatum: 04.10.2012

Entscheid Kantonsgericht, 04.10.2012 Art. 205 Abs. 3 ZGB: Eherechtlich zugesprochene Unterhaltsleistungen, deren Bezahlung im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes strittig ist, stellen Schulden dar, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden muss, will der berechtigte Ehegatte nicht riskieren, dass ihm entgegengehalten wird, er sei auch diesbezüglich mit dem andern Ehegatten auseinandergesetzt (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Oktober 2012, FO.2011.57).

Erwägungen

5. Die Vorinstanz regelte im Scheidungsurteil die gegenseitigen Schulden der Ehegatten. Sie verpflichtete den Ehemann, aus Güterrecht Fr. 3'760.00 an die Ehefrau zu bezahlen. Nun verlangt er, es sei festzustellen, dass er der Ehefrau keine güterrechtliche Ausgleichszahlung schulde.

In der vorläufigen Verfügung vom 26. März 2009 wurde die Vereinbarung der Parteien genehmigt, wonach der Ehemann an die Ehefrau Fr. 2'000.00 ab 1. April 2009 zu bezahlen habe, solange sie sich in der Klinik aufhalte. Als Zahlungsmodalität einigten sich die Ehegatten, dieser Betrag sei durch die Zahlung der Mietkosten an den Vermieter, der Krankenkassenprämien und der Überweisung des Restbetrages von Fr. 600.00 auf das Bankkonto der Ehefrau zu begleichen. Die Ehefrau klagt, ihre Mietzinsen seien von Mai bis Oktober 2009 im Umfang von total Fr. 7'140.00 nicht bezahlt worden. In der Folge habe der Ehemann Abzahlungen von Fr. 1'000.00 geleistet. Der Rest belaufe sich auf Fr. 6'140.00. Diesen Betrag habe sie mit einem Erbvorbezug beglichen, weshalb der Ehemann ihr diesen Betrag zu bezahlen habe. Die fehlende Rückzahlung des Geldbetrages von Fr. 6'140.00 wurde vom Vormund der Berufungsbeklagten bestätigt.

Der Berufungskläger bestreitet, die Mietzinsen von Mai bis Oktober 2009 der Berufungsbeklagten nicht bezahlt zu haben. Sie habe dies nicht beweisen können, weshalb festzustellen sei, dass keine güterrechtliche Ausgleichszahlung mehr zu leisten sei. Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, der Berufungskläger sei zur Zahlung der Mietzinsen verpflichtet und habe selbst den Nachweis zu erbringen, diese bezahlt zu haben.

Eherechtlich zugesprochene Unterhaltsleistungen, deren Bezahlung im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes strittig ist, stellen Schulden dar, über die anlässlich der Beendigung des Güterstandes abgerechnet werden muss, will der berechtigte Ehegatte nicht riskieren, dass ihm entgegengehalten wird, er sei auch diesbezüglich mit dem andern Ehegatten auseinandergesetzt (vgl. BGer 5A_608/2010, E. 3.2). Strittig ist hier, ob die auf die Zahlung der offenen Mietzinsen Mai bis Oktober 2009 im Restbetrag von Fr. 6'140.00 gerichtete Unterhaltspflicht des Berufungsklägers noch besteht oder nicht. Gestützt auf die vorläufige Verfügung vom 26. März 2009 war er zur betreffenden Zahlung verpflichtet worden, und er hat den ihm obliegenden Nachweis der gehörigen Leistung (zur Beweislast vgl. Art. 8 ZGB und BaslerKomm/Schmid/ Lardelli, Art. 8 ZGB, N 50 und 58) nicht erbracht. Er schuldet der Berufungsbeklagten den offenen Betrag von Fr. 6'140.00 demnach nach wie vor. Deren Schuld gegenüber dem Berufungskläger für die gleistete Mietzinskaution von Fr. 2'380.00 ist dagegen unbestritten. Demzufolge hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zur Bereinigung der gegenseitigen Schulden noch Fr. 3'760.00 zu bezahlen (Art. 205 Abs. 3 ZGB).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 und Art. 205 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.