Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2012.44

FO.2012.44

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2012.44 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.02.2013 Entscheiddatum: 04.02.2013

Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2013 Art. 125, 285 ZGB: Der Kinderunterhalt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Februar 2013, FO.2012.44).

Erwägungen

Die Rangfolge zwischen dem Unterhalt für die geschiedene Ehefrau und den unmündigen Kindern ist nicht klar definiert. Das Bundesgericht erwog, der Unterhalt unmündiger Kinder stehe im selben Rang wie der nacheheliche Unterhalt oder geniesse sogar Vorrang (BGE 128 III 411, 415). Die Lehre nimmt häufig den Vorrang des Unmündigenunterhalts an (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 8.28 ff. mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB, N 36; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 27). Auch im Kanton St. Gallen entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass vorab der Kinderunterhalt zu decken ist, da Kinder besonders schutzbedürftig sind (vgl. z. B. unveröffentlicher KGer SG, 7. Januar 2010, RF.2009.111). In einem neueren Entscheid (BGE 137 III 59) führt das Bundesgericht sinngemäss Folgendes aus: Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in jedem Fall zu respektieren. Dieser kann allerdings nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen und nicht für sämtliche Familienmitglieder, die mit ihm zusammenleben. Nur so lässt sich die Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder in Mankofällen gewährleisten. Demnach sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners alle kinderbezogenen Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder auszuscheiden und Unterhaltsbeiträge, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern bezahlt, nicht mit einzubeziehen. Ausser Acht bleiben auch diejenigen Positionen, die ausschliesslich den (zweiten) Ehegatten bzw. Lebenspartner

des Rentenschuldners betreffen. Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners sein eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen.

Diesen Erwägungen kann wohl entnommen werden, dass sich das Bundesgericht einem Vorrang des Kinderunterhalts nicht (länger) verschliesst. Der Vater hat somit seinen Überschuss vorab für den Kinderunterhalt zu verwenden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125, Art. 176 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.