Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2014.23

FO.2014.23

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2014.23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.10.2016 Entscheiddatum: 18.10.2016

Entscheid Kantonsgericht, 18.10.2016 Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen. Die Nennung des Zinses im Entscheid ist für die Verzinsungspflicht nicht konstitutiv (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Oktober 2016, ZV.2016.98 / FO.2014.23).

Zusammenfassung der Ausgangslage:

Das Kantonsgericht legte in seinem Entscheid vom 21. Januar 2016 im Scheidungsverfahren zwischen A und B (Verfahren FO.2014.23) für die Teilung der beruflichen Vorsorge Folgendes fest:

Die X [Vorsorgeeinrichtung] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von A den Betrag von Fr. xx auf das Freizügigkeitskonto von B bei der Bank Y zu überweisen.

Nachdem der Entscheid des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen war, informierte dieses die Vorsorgeeinrichtung X mit Schreiben vom 22. März 2016 über die genannte Regelung und forderte jene auf, "den Betrag von Fr. xx samt BVG- Mindestzins ab 20. September 2012 (vgl. zur Verzinsung BGE 129 V 251) auf das Freizügigkeitskonto von B bei der Bank Y zu überweisen". Die Vorsorgeeinrichtung X stellte A die entsprechende Überweisung per Valutadatum 31. März 2016 in Aussicht.

Am 24. März 2016 teilte der Vertreter von A mit, sein Klient sei mit der Verzinsung nicht einverstanden, da sie weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen hervorgehe

und deshalb kein Raum dafür bestehe, und ersuchte um Korrektur der Anweisung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung Y. Der Antrag von A wurde in Form der Erläuterung nach Art. 334 Abs. 1 ZPO behandelt.

Erwägungen

3. […]

Bei der Formulierung der Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung stützte sich das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Januar 2016 darauf, dass die Vorsorgeeinrichtungen gesetzlich verpflichtet sind, Zinsen und Verzugszinsen zu zahlen (Art. 4 Abs. 2 FZG), und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der durchgehenden Verzinsung auch für die im Scheidungsfall zu überweisende Austrittsleistung gilt. Dadurch wird der Vorsorgeschutz gewährleistet. Die Zinsen, die auf dem gesamten Altersguthaben anfallen, dürfen nicht nur dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten zukommen. Demzufolge ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zum BVG-Mindestzins (oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins) zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251, E. 3.2 und 3.3; EVG B 105/02, E. 2.1; vgl. auch FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Anh. ZPO, Art. 280, N 25; OFK BVG/FZG-Vetter-Schreiber, Art. 37 BVG, N 13). Entsprechend wird auch in den Artikeln 280 und 281 ZPO, welche die Aufgaben des Gerichts im Zusammenhang mit der Teilung der Austrittsleistungen festhalten, nirgends festgelegt, dass über die Verzinsung zu entscheiden sei.

Die Nennung des Zinses im Entscheid ist daher nicht konstitutiv dafür, dass dieser mitgeschuldet ist. Eine ausdrückliche Anordnung der Verzinsung im Scheidungsurteil mag zwar zweckdienlich sein, damit die Verzinsung von der Vorsorgeeinrichtung auch eingehalten wird (vgl. FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Anh. ZPO, Art. 280, N 25), wäre aber rein deklaratorisch. Die Verzinsungspflicht hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob sie explizit erwähnt wird oder nicht; vielmehr besteht sie auch ohne entsprechenden Zusatz. Um die korrekte Überweisung sicherzustellen – Anteil Austrittsleistung und darauf entfallender Zins –, hat das Kantonsgericht in der Aufforderung an die Vorsorgeeinrichtung vom 22. März 2016 praxisgemäss den Zins

ausdrücklich erwähnt. Dies erfolgte jedoch einzig mit dem Ziel, die Vorsorgeeinrichtung an die ohnehin bestehende Verzinsungspflicht zu erinnern.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 281 und Art. 334 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Zollgesetz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2016; der Erlass wurde am 15. September 2018, 1. Januar 2022, 1. September 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.