Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2015.13/2

FO.2015.13/2

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2015.13/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 124 Abs. 1 ZGB: Der Eintritt des Vorsorgefalls gemäss Art. 124 ZGB bezieht sich auf den Eintritt der Invalidität in der zweiten Säule (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. März 2016, FO.2015.13).

Erwägungen

Die Vorinstanz verzichtete auf die Vorsorgeteilung mit der Begründung, bei der Ehefrau sei bereits der Vorsorgefall eingetreten, womit nur eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Frage käme. Ausserdem habe der Ehemann nur ein minimales Altersguthaben aufgebaut und könne mit Blick auf seine beschränkten Erwerbsaussichten und die Unterhaltsverpflichtungen nur eine mässige Altersvorsorge aufbauen (…). Die Altersvorsorge der Ehefrau scheine wegen ihres IV-Status gesicherter und sie verfüge über eine bessere finanzielle Leistungsfähigkeit als der Ehemann, welcher am Existenzminimum lebe und von keiner familiären Unterstützung profitiere.

Der Eintritt des Vorsorgefalls gemäss Art. 124 ZGB bezieht sich auf den Eintritt der Invalidität in der zweiten Säule, also auf den Bezug einer IV-Rente der Pensionskasse (BGE 129 III 481, E. 3.2.2; LGVE 2004 II Nr. 41 [Entscheid vom 16. Juni 2004]; Grütter/ Geiser, Problemfälle Vorsorgeausgleich, Arbeitskreis 7, 4. Schweizer Familienrecht§tage, 153, 156; FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Vorbem. zu Art. 122-124, N 36). Da die Berufungsklägerin keine BVG-Rente bezieht, ist auch der massgebende Vorsorgefall nicht eingetreten. Eine Unbilligkeit nach Art. 123 Abs. 2 ZGB besteht offensichtlich nicht. Die Vorsorgesituation der Berufungsklägerin präsentiert sich nämlich nicht besser als jene des Berufungsbeklagten. Als früh berentete Person werden ihre Einnahmen im Alter dereinst bescheiden ausfallen, während der nicht einmal 30-jährige, gesunde Berufungsbeklagte voraussichtlich noch

lange arbeiten und eine Altersvorsorge, namentlich der zweiten Säule, aufbauen kann. Die Vorsorgeteilung hat demnach nach Art. 122 ZGB zu erfolgen bzw. das Gericht hat nach Art. 281 ZPO zu entscheiden. Als massgebender Zeitpunkt für die Teilung gilt die Rechtskraft des Scheidungspunkts, also der (…). Der Berufungsklägerin steht vom relevanten Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten die Hälfte, mithin ein Betrag von Fr. (…), zu. Hinzu kommt der BVG-Mindestzins ab (…) (vgl. zur Verzinsung BGE 129 V 251). Der genannte Betrag ist auf ein von der Berufungsklägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Pensionskasse hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (…).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 122, Art. 123 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 281 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.