Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2015.13

FO.2015.13

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2015.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 274a ZGB: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. März 2016, FO.2015.13).

Sachverhalt

Zu beurteilen war das Besuchsrecht eines Vaters (V) für zwei kleine Kinder, die im Verfahren fremdplatziert wurden, wobei das jüngere Kind J aus der Beziehung der Mutter mit einem anderen Mann stammte.

Erwägungen

Vorauszuschicken ist, dass nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen in erster Linie Personen, mit denen das Kind eine soziale ZGB, N 3). In diesen Fällen sind ausserordentliche Umstände regelmässig zu bejahen (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 5), weil es um den Schutz gewachsener Beziehungen geht.

Nach dem Gutachten des KJPD (…) ist V für J der sozial/psychologisch erlebte Vater (…). Er sehe diesen wie als Sohn an (…), habe J gern (…), könne gut mit ihm umgehen und sei mit ihm vertraut (…). Er herze beide Kinder gleichermassen und beziehe sie beide in seine Interaktion mit ein (…). Der Vater bringe jeweils beiden Kindern Geschenke mit (…). Auch nach Angabe der Mutter schaut der Vater J als seinen Sohn an und hat diesen lieb gewonnen (...).

Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist

Die folgenden Besuchsregelungen gelten daher für beide Eltern in Bezug auf beide Kinder.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 274a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.