Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2015.14

FO.2015.14

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2015.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.10.2015 Entscheiddatum: 16.10.2015

Entscheid Kantonsgericht, 16.10.2015 Die Nichtvaterschaft des Anerkennenden kann nicht einredeweise im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils erhoben werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. Oktober 2015, FO.2015.14).

Erwägungen

II.

2. …

Diese Argumentation beanstandet die Berufungsklägerin in der Berufung nur in einem Punkt, nämlich hinsichtlich der Erwägung der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte sei der Vater der am 9. Oktober 2013 geborenen X. Sie bezweifle die behauptete Vaterschaft, wobei die überraschende Mitteilung des Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, er habe sich von der nach wie vor nicht geschiedenen Kindsmutter getrennt bzw. werde sich trennen, ihre Zweifel ʺin hohem und eindeutigem Masseʺ bestätigt habe.

3. Der Berufungsbeklagte hat am 5. März 2014 X. als seine Tochter anerkannt und figuriert damit Personenstandsregister als Vater von X. (vgl. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 6a, Art. 7 Abs. 2 lit. f und Art. 11 Zivilstandsverordnung). Da öffentliche Register, zu denen auch das Personenstandsregister gehört (Wolf, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 9 ZGB) für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB), obliegt hier – entgegen ihrer Auffassung – der Berufungsklägerin die Beweislast für die

Nichtvaterschaft ihres Ex-Ehemannes. Die Relevanz der von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel (Befragung der Kindsmutter und Parteibefragung) bzw. des aufgrund der Gemeinschaftlichkeit der Beweisanträge zu berücksichtigenden Antrags des Berufungsbeklagten auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens kann nun allerdings deshalb offen bleiben, weil die Nichtvaterschaft des Anerkennenden weder einredeweise noch – angesichts der Subsidiarität dieser Klage (vgl. hierzu BSK ZGB I-Lardelli, Art. 42 N 5, und BGE 131 III 201 E. 1.2) – mit Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB, sondern nur im dafür vorgesehenen Verfahren auf Anfechtung der Anerkennung nach Art. 260a ff. ZGB geltend gemacht werden kann. Denn die Tatsache, dass der Anerkennende nicht der genetische Vater des anerkannten Kindes ist, kann nur im Anfechtungsverfahren und nicht in irgend einem anderen Verfahren überprüft werden (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cottier, Art. 260a N 1; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 8.03), was im vorliegendem Verfahren umso mehr gelten muss, als X. nicht Partei und deshalb nicht in der Lage ist, ihr Interesse daran zu wahren, dass nicht, auch nicht vorfrageweise, die Nichtvaterschaft des Berufungsbeklagten festgestellt wird (vgl. hierzu BGE 101 Ib 9 E. 2 a.E.).

Auf den Einwand der Berufungsklägerin, sie bezweifle die Vaterschaft ihres Ex- Ehemannes, weshalb diese abzuklären sei, ist daher von vornherein nicht weiter einzugehen, weshalb die Berufung, nachdem keine weiteren Einwendungen bzw. Rügen am vorinstanzlichem Entscheid zu prüfen sind, abzuweisen ist.

4. …

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 9, Art. 39, Art. 42 und Art. 260a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.