Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2015.16

FO.2015.16

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2015.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.09.2016 Entscheiddatum: 15.09.2016

Entscheid Kantonsgericht, 15.09.2016 Bei Selbständigerwerbenden ist in der Regel der erzielte Gewinn als Einkommen zu betrachten. Das massgebliche Einkommen ist dabei aufgrund des Durchschnittes einer repräsentativen Periode – in der Regel die letzten drei Jahre – zu bestimmen. Diese Methode erweist sich allerdings nicht als sachgerecht, wenn das Einkommen derart hohe Schwankungen aufweist, dass daraus keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit einer Person gezogen werden können. Diesfalls ist zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen erzielt werden könnte (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. September 2016, FO.2015.16).

Erwägungen

(…)

5. b) Bei Selbständigerwerbenden ist der erzielte Gewinn als Einkommen zu betrachten. Ist die betreffende Person – wie hier – nur eingeschränkt buchführungspflichtig im Sinne der Art. 957a ff. OR (Jahresumsatz weniger als Fr. 500‘000.00, vgl. Art. 957 OR), kann auf die Steuererklärungen und –veranlagungen, Kontoauszüge u.ä. abgestellt werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 ZGB, N 42). Das massgebliche Einkommen ist aufgrund des Durchschnittes einer repräsentativen Periode – in der Regel die letzten drei Jahre – zu bestimmen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB, N 17; BSK ZGB I-Gloor/ Spycher, Art. 125 N 7; BGer 5A_790/2008, E. 2.1.2).

(…)

d/bb) Als Nächstes ist das vom Berufungskläger ab dem Jahr 2013 erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bei seiner Einzelunternehmung Z zu bestimmen. Dieses

wäre grundsätzlich – wie vorstehend ausgeführt – gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre bzw. eines repräsentativen Zeitraums festzustellen. Die Vorinstanz setzte die aus der selbständigen Maklertätigkeit fliessenden Nettoeinnahmen gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Steuerveranlagungsverfügungen, für das Jahr 2010 auf Fr. 4‘916.00 und für das Jahr 2011 auf Fr. 622.00 fest. Dies wurde von den Parteien im Wesentlichen nicht beanstandet. Das monatliche Nettoeinkommen für das Jahr 2012 ist aufgrund der korrigierten Steuerveranlagungsverfügung auf Fr. 1‘900.00 zu berichtigen. Im Jahr 2013 soll gar ein monatlicher Verlust von rund Fr. 2‘000.00 resultiert haben und für das Jahr 2014 macht der Berufungskläger geltend, dass sich sein Einkommen nicht wesentlich anders präsentieren werde als in den Vorjahren. In Anbetracht dieser Zahlen und Angaben weist das Einkommen des Berufungsklägers derart hohe Schwankungen auf, dass daraus keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gezogen werden können. Die Ermittlung eines Durchschnittswertes erscheint daher nicht sachgerecht. Dies umso mehr, als – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – der Berufungskläger noch bis August 2013 parallel für (…) und seine Einzelunternehmung Z arbeitete und daher der mögliche künftige Geschäftsgang der Einzelunternehmung Z (noch) nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint vielmehr sachgerecht zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen der Berufungskläger bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung erzielen könnte (BGE 128 III 4, E. 4; 127 III 136, E. 2b; 117 II 16, E. 1b; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB, N 26 ff.). Eine Aufrechnung ist dabei dann zulässig, wenn die Einkommenssteigerung zumutbar und tatsächlich möglich ist (BGer 5C.112/2005, E. 2.2;5A_194/2009, E. 2.4; BGE 117 II 16, E. 1b). Beim Kinderunterhalt bestehen in diesem Zusammenhang besonders hohe Anforderungen an den Unterhaltsschuldner; dieser muss alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (vgl. BGer 5A_120/2014, E. 4.1;5A_692/2012, E. 4.3). Für die wertmässige Bestimmung eines hypothetischen Einkommens können die auf der schweizerischen Lohnstrukturerhebung basierenden individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes genutzt werden (Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB, N 26, m.w.H.).

Der Berufungskläger absolvierte ursprünglich eine Lehre als Verkäufer und weist mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auf. So war er unter anderem als Filialleiter (…) bzw. Geschäftsführer (…) in Lebensmittelgeschäften tätig. Seit mehreren Jahren arbeitet er als Makler auf selbständiger Basis (…). Er ist 49 Jahre alt und die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist immer noch recht gut (www.amstat.ch; ‘Die Lage auf dem Arbeitsmarkt´ auf www.seco.admin.ch). Vor diesem Hintergrund darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Berufungskläger aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung zumutbar und möglich ist, neben den mit der geerbten Liegenschaft verbundenen Aufgaben (Hauswartung) zusätzlich ein Einkommen von monatlich Fr. 3‘300.00 zu erwirtschaften, sei es als selbständiger Makler, als Verkaufsangestellter oder als Arbeitnehmer in einer anderen Tätigkeit, für welche eine Ausbildung nicht zwingend erforderlich ist, handelt es sich dabei doch um einen Verdienst, welcher bereits in einem Tieflohnbereich erzielbar ist (vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen / Verkaufskräfte / ohne Kaderfunktion / abgeschlossene Berufsbildung / Alter 49 / 5 Dienstjahre / 13 Monatslöhne; BGE 137 III 118, E. 3.2).

(…)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 957 und Art. 957a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.