Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2017.6/2

FO.2017.6/2

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2017.6/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.03.2019 Entscheiddatum: 19.03.2019

Entscheid Kantonsgericht, 19.03.2019 Art. 301a Abs. 5 ZGB: Das neue Kindesunterhaltsrecht geht nicht mehr davon aus, dass die persönliche Betreuung unbesehen des konkreten Falles einer Fremdbetreuung vorzuziehen ist. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. März 2019, FO.2017.6/2).

Erwägungen

II.

4. a) – c) […]

d) Mit dem soeben Gesagten im Zusammenhang steht das Kriterium der persönlichen Betreuung durch die Eltern selbst. Dieses galt allerdings zum einen schon früher nicht als abstraktes Prinzip. Zum anderen geht das neue Kindesunterhaltsrecht ohnehin nicht mehr davon aus, dass die persönliche Betreuung unbesehen des konkreten Falles einer Fremdbetreuung vorzuziehen ist (vgl. BBl 2014, S. 552 und 575). Zudem ist nicht nur die zeitliche Verfügbarkeit eines Elternteils, sondern auch die Qualität des Umgangs zu berücksichtigen (BGer 5A_22/2010, E. 5.2.2; BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB, N 45). Die faktische Unmöglichkeit, sich der Erziehung dauernd persönlich zu widmen – und damit die Inanspruchnahme einer gewissen Fremdbetreuung –, ist jedenfalls kein Hinderungsgrund für die Zuteilung eines Betreuungsanteils. Dies gilt umso mehr, wenn der betreffende Elternteil wenigstens in

einem gewissen Mass anwesend sein kann und im Übrigen für eine geeignete und voraussichtlich nicht ständig wechselnde Drittbetreuung sorgt (vgl. BGer 5C.212/2005,

[…]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 176 und Art. 301a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.