Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FO.2018.14

FO.2018.14

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.02.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020

Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 1 ZGB (SR 210); Ziff. 3.3, 10.2 Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG: Die Richtlinien des revidierten Kreisschreibens sind in laufenden Verfahren ab 1. Mai 2020 zu beachten. Die Grundbeträge der Kinder werden im Familienrecht grundsätzlich weiterhin um 20% erhöht (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO.2018.14).

Aus dem Sachverhalt:

C (Jahrgang 2016) ist die nicht ehelich geborene Tochter von A und B. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wohnt bei der Mutter und wird hauptsächlich von dieser betreut. Die finanziellen Verhältnisse lassen die Festsetzung eines gebührenden Kinderunterhaltsbeitrages zu.

Erwägungen

3. b) Die Vorinstanz ermittelte für C einen monatlichen Bedarf von Fr. 750.00, bestehend aus einem um 20% erweiterten Grundbetrag von Fr. 350.00, anteilsmässigen Wohnkosten von Fr. 300.00 sowie Krankenkassenprämien von rund Fr. 100.00. Dieser wird von den Parteien grundsätzlich zu Recht nicht bestritten. Zusätzlich zu beachten ist jedoch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG im November 2019 revidierte. Die neuen Richtlinien gelten ab 1. Mai 2020 (vgl. Ziff. 10.2). Danach betragen die Grundbeträge neu für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren Fr. 400.00 und für Kinder über 12 Jahre Fr. 600.00 (vgl. Ziff. 3.3 Kreisschreiben). Da diese

immer noch relativ tief angesetzt sind, werden sie im Bereich des Familienrechts immer noch um 20% erhöht (vgl. FS.2011.1, Entscheid Einzelrichter im Familienrecht vom 26.04.2011, unter: www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Grundbetrag von C ab 1. Mai 2020 auf Fr. 480.00 und ab 1. Mai 2028 (Erreichen des 12. Lebensjahres) auf Fr. 720.00 erhöhen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.