Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FS.2012.13

FS.2012.13

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2012.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.05.2012 Entscheiddatum: 07.05.2012

Entscheid Kantonsgericht, 07.05.2012 Art. 307 ZGB: Die angeordnete Beratung macht vor allem dann Sinn, wenn sie in einem frühen Verfahrensstadium verfügt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Mai 2012, FS.2012.13).

Erwägungen

Ziel der "angeordneten Beratung", einer auf Art. 307 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme, ist es, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums einen von den Eltern gemeinsam getragenen Vorschlag zur Regelung strittiger Kinderbelange zu erarbeiten bzw. dem Gericht unbürokratisch eine Fachmeinung zur Familiensituation als mögliche Urteilsgrundlage zur Verfügung zu stellen, blockierte Prozesse zügig anzugehen, rasch konkrete Ergebnisse zu erzielen und weitere Verhärtungen zu vermeiden (Informationsblatt einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, abrufbar unter gen_zum_familienrecht.html; vgl. auch "angeordnete Beratung" – ein neues Instrument zur Beilegung von strittigen Kinderbelangen vor Gericht, in: FamPra.ch 2012 111 ff.). Die "angeordnete Beratung" ist, wie die Zielsetzung zeigt, auf eine rasche Realisierung ausgerichtet und macht vor allem dann Sinn, wenn sie zu Beginn einer Auseinandersetzung verfügt werden kann und nicht schon Anläufe zur Vermittlung gescheitert sind (FamPra.ch 2012 116).

Hier dauert die gerichtliche Auseinandersetzung schon über ein halbes Jahr. Auch gelang es den Ehegatten trotz anwaltlicher Unterstützung nicht, die ursprüngliche Vereinbarungslösung zu einer tragfähigen, längerfristigen einvernehmlichen Regelung auszubauen, sodass heute nicht nur die gerichtliche Regelung zur Diskussion steht,

sondern darüber hinaus bereits rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine "angeordnete Beratung", die möglicherweise zu Beginn des Verfahrens (…) erfolgver-sprechend gewesen wäre, nicht (mehr) indiziert, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 307 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.