Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FS.2013.6

FS.2013.6

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2013.6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.07.2013 Entscheiddatum: 26.07.2013

Entscheid Kantonsgericht, 26.07.2013 Verbessert sich die wirtschaftliche Situation der Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, in absehbarer Zeit, so kann bereits zusammen mit dem Bewilligungsentscheid bzw. bei der Festlegung von Gerichtsgebühr und Honorar die entsprechende Rückforderung angeordnet werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Juli 2013, FS.2013.6).

Erwägungen

Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die vorgeschossenen Prozesskosten zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessert haben und sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Ehemann ist dies ab Dezember 2013 wegen der ab diesem Zeitpunkt erheblich reduzierten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und seines nach Beendigung der RS deutlich verbesserten Einkommens der Fall. Er wird deshalb bereits an dieser Stelle verpflichtet, dem Staat den vorläufig übernommenen Anteil an den Gerichtskosten sowie die seinem Anwalt geleistete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'268.00 in monatlichen Raten à Fr. 400.00 zurückzubezahlen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diese Raten werden jeweils per Ende Monat fällig, erstmals am 31. Januar 2014.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.