Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FS.2014.25

FS.2014.25

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2014.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 12.03.2015 Entscheiddatum: 12.03.2015

Entscheid Kantonsgericht, 12.03.2015 Einbezug der Unterhaltsansprüche volljähriger, noch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten lebender Kinder in die Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. März 2015, FS.2014.25).

Sachverhalt

Die Parteien des im März 2014 anhängig gemachten Massnahmeverfahrens sind Eltern der Söhne A., geb. 15. Oktober 1995, Y., geb. 6. Juni 1997, und L., geb. 25. Dezember 2002. Strittig ist u.a. die Unterhaltsregelung.

Erwägungen

Die Mitbeurteilung des L. geschuldeten Unterhalts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens blieb zu Recht unbestritten; L. wurde während des Verfahrens volljährig und erklärte sich anlässlich seiner Anhörung vom 10. Dezember 2013 im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 III 55) damit einverstanden, dass sein Unterhalt (weiterhin) von der Mutter geltend gemacht werde. Nicht ganz unproblematisch erscheint dabei allerdings der Umstand, dass der Vorderrichter den Unterhalt für L. nach der gleichen Methode festlegte wie denjenigen für seine beiden Brüder. Der Volljährigenunterhalt beurteilt sich teilweise nach anderen Kriterien als der Unmündigenunterhalt; insbesondere besteht nur Anspruch auf Deckung der Unkosten, nicht aber auf einen allfälligen Anteil am Überschuss, und umfassen die zu deckenden Grundbedürfnisse nicht nur den betreibungsrechtlichen Kinderzuschlag, sondern einen eigenen Grundbetrag, der, solange das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt, auf Fr. 1'050.00 festzusetzten ist (vgl. zum Ganzen KGer St. Gallen, FamPra.ch 2005, 906, 908). Hier besteht allerdings insofern eine Besonderheit, als neben den persönlichen

Ansprüchen und denjenigen des volljährigen A. – Letztere würden im Übrigen Ersteren nachgehen (BGE 132 III 209 = Pra 96, 2007, Nr. 6 E. 2.3) – auch noch diejenigen der unmündigen Söhne zu beurteilen sind, wobei während der Geltungsdauer der Regelung möglicherweise auch noch Y. (geb. 6. Juni 1997) volljährig wird. Dieser Umstand legt an sich schon die Gleichbehandlung der drei Söhne nahe. Hinzu kommt, dass sich die unterschiedlichen Methoden auf die Gesamtbelastung des Ehemannes bzw. die Gesamtansprüche der Ehefrau, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt auswirken, dass die konkludente Zustimmung der Ehegatten zur gewählten Berechnungsmethode auch als Zugeständnis der Zumutbarkeit entsprechender Unterhaltsbeiträge gewertet werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und dass beide Parteien das Vorgehen des Vorderrichters nicht beanstandet haben. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt daher auch im Berufungsverfahren die Beurteilung der Unterhaltsansprüche für alle Beteiligten integral nach der Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 277 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.