Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KES.2013.22

KES.2013.22

Rubrum

Fall-Nr.: KES.2013.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.05.2014 Entscheiddatum: 15.05.2014

Entscheid Kantonsgericht, 15.05.2014 Art. 450e Abs. 5 ZGB: Diese Anordnung, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist, gilt für die zweite kantonale Instanz nicht (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. Mai 2014, KES.2013.22).

Erwägungen

Im Übrigen bleibt vorab zu bemerken, dass die in Art. 450e Abs. 5 ZGB enthaltene Anordnung, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist, für die zweite kantonale Instanz nicht gilt (BaslerKomm Erwachsenenschutz/Geiser, Art. 450e ZGB, N 39), auch wenn das Beschleunigungsgebot bei Entscheiden, die eine fürsorgerische Unterbringung betreffen, auch für die obere kantonale Gerichtsinstanz zum Tragen kommt (Geiser, Familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2012, AJP 2013, 277, 283). Verzögerungen bei umfassenden Begutachtungen, welche von der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz veranlasst wurden, sind unvermeidlich und vernünftigerweise hinzunehmen (vgl. BaslerKomm/Geiser, Art. 450e ZGB, N 20, 40; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 450e ZGB, N 22). Hier überwog das Interesse an einer vertieften, sorgfältigen Begutachtung jenes an einem sofortigen Entscheid, zumal der Beschwerdeführer selbst das Gutachten der Vorinstanz als unzureichend gerügt hatte (…). Im Übrigen wurde das Verfahren stets unverzüglich fortgesetzt; das Beschleunigungsgebot blieb also gewahrt. Gewisse Verzögerungen wurden (ausserdem) vom Beschwerdeführer (selbst) bzw. dessen Vertreter verursacht (vgl. …).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 450e — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.