Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KES.2013.5

KES.2013.5

Rubrum

Fall-Nr.: KES.2013.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.08.2013 Entscheiddatum: 23.08.2013

Entscheid Kantonsgericht, 23.08.2013 Art. 108 ZPO: Aufwand, der dem Gericht im Zusammenhang mit einer zur Prüfung der Wahrung der Beschwerdefrist erforderlichen Zeugenbefragung entsteht, kann gegebenenfalls unter dem Titel unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO dem Vertreter als Verursacher auferlegt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. August 2013, KES.2013.5).

Erwägungen

Als Prozessvoraussetzung ist die Wahrung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 90). Damit die Frist gewahrt ist, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag derselben beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Fristwahrung liegt beim Absender. Die Beschwerdefrist lief vorliegend am 13. Mai 2013 ab. Die Beschwerdeschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin datiert zwar von diesem Tag, die beiden Briefumschläge tragen jedoch den Poststempel des 14. Mai 2013. Auf den beiden Briefumschlägen befindet sich jeweils auf der Rückseite der Vermerk "Aufgabe an Poststelle 9000 St. Gallen am 13.05.2013 um 22.00 Uhr"; darunter stehen zwei unleserliche Unterschriften. Diese stammen gemäss nachträglicher Mitteilung durch Rechtsanwalt X. von Y. und Z. Vermerk und Unterschriften erschienen zum Nachweis der Fristwahrung nicht ausreichend. Zur genaueren Abklärung wurden Y. und Z. deshalb als Zeugen einvernommen.

[…]

Die Gerichtskosten sind auf Fr. xxx festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV), wobei ein Anteil von Fr. yyy den zusätzlichen, nicht unerheblichen Aufwand für die Abklärung der

Frage der Fristwahrung betrifft. Es ist zu prüfen, ob es sich bei Letzterem um unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO handelt, die nach dem Verursacherprinzip von Rechtsanwalt X. zu tragen sind. Dieser hat zum Nachweis der Fristwahrung lediglich auf der Rückseite einen – auch nicht ganz klaren – Vermerk angebracht, unter dem zwei unleserliche Unterschriften standen, zu denen er erst auf Nachfrage des Gerichts angab, von wem sie stammten. Der nach seinen Angaben gesandte Fax ist zudem beim Gericht nicht eingetroffen. Unter diesen Umständen mussten die Zeugen zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit einvernommen werden, sind doch die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die dadurch entstandenen Kosten wären nicht angefallen, wenn Rechtsanwalt X. die Fristwahrung von vornherein eindeutig nachgewiesen hätte (vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, Art. 108 N 8 mit Hinweis). Er hat damit diese unnötigen Kosten zu tragen. Auf eine Zeugenentschädigung, die ebenfalls Rechtsanwalt X. aufzuerlegen wäre, haben die beiden Zeugen verzichtet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. September 2014, 1. Januar 2015, 1. März 2016, 1. Juli 2016, 23. August 2016, 1. Mai 2017, 1. Mai 2018, 1. Januar 2020, 1. Mai 2021, 1. November 2021, 1. Januar 2022, 1. Mai 2023, 1. Juni 2024, 1. Februar 2025, 1. Mai 2025, 15. November 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 108 und Art. 143 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.