Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2009.120.1

RF.2009.120.1

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.120.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010

Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2010 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).

Erwägungen

Der Ehemann verlangt, dass eine Nachsteuer für das Jahr 2007 und die Steuern für das Jahr 2008 aus der Zeit des Zusammenlebens beiden Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Das Zugeständnis, diese Schulden zu übernehmen, habe er in den Vergleichsgesprächen nur unter der Bedingung gemacht, dass eine Gesamtlösung zustande komme. Die Vorinstanz hätte im Entscheidfall nicht darauf abstellen dürfen.

Sind Vergleichsverhandlungen gescheitert, darf der Umfang der Vergleichsbereitschaft einer Partei bei einer nachfolgenden prozessuallen Auseinandersetzung vom Gericht nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Meier-Hayoz, Vergleich, in: Schweizerische Juristische Kartothek, Karte Nr. 463, 6). Die Vorinstanz hätte daher die vom Ehemann gemachten Zugeständnisse nicht übernehmen dürfen. Die geltend gemachten Steuerschulden betreffen jedoch den Zeitraum vor Auflösung des Güterstands im Frühjahr 2009. Für diese Schulden haften die Ehegatten im Aussenverhältnis solidarisch. Bezahlt sie ein Ehegatte nach der Trennung, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Abrechnung bringen (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 209 ZGB N 12 ff., 18). Die interne Übernahme der Steuerschuld richtet sich dabei nach der Vereinbarung während des Zusammenlebens gestützt auf Art. 163 ZGB (BernerKomm/Hausheer/ Reusser/Geiser,

Art. 163 ZGB N 11 sowie Art. 209 ZGB N 9). Soweit der Ehemann gemeinsame Steuerschulden aus den Jahren 2007 und 2008 übernommen hat, kann er die endgültige Regelung dieser Schulden somit erst verlangen, wenn die Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 163, Art. 176 und Art. 209 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.