Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2009.18

RF.2009.18

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 17.04.2009 Entscheiddatum: 17.04.2009

Entscheid Kantonsgericht, 17.04.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auch in einer langjährigen Doppelverdienstehe ist Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn mit dem Unterhaltsbeitrag nicht bloss eine geringfügige Differenz, sondern ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten kompensiert wird. Eine Ehefrau, die als Lehrerin Fr. 2'000.– im Monat mehr verdient als ihr Ehemann als Speditionsleiter, muss diesen Unterschied ausgleichen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 17. April 2009, RF.2009.18).

Erwägungen

Beim Ehegattenunterhalt ist – im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt – nicht die Frage entscheidend, ob ein Ehegatte seinen Lebensbedarf selbst finanzieren kann oder nicht. Der Ehegattenunterhalt hat vielmehr den bisherigen ehelichen Lebensstandard zu gewährleisten oder zumindest sicherzustellen, dass jeder Ehegatte denjenigen Lebensstandard hat, den sich auch der andere leisten kann (KGer SG, FamPra.ch 2008, 176, 177; Lötscher/Trinkler, Unterhalt bei knappen bis mittleren finanziellen Verhältnissen, FamPra.ch 2004, 828, 830). Demnach ist auch in einer langjährigen Doppelverdienstehe Ehegattenunterhalt geschuldet, soweit mit dem Unterhaltsbeitrag nicht bloss eine geringfügige Differenz, sondern ein erhebliches Einkommensgefälle ausgeglichen wird (KGer SG, FamPra.ch 2003, 647, 649; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, N 05.43, 05.114; FamKomm Scheidung/ Schwenzer, Art. 125 ZGB N 45). Hier verdient der Ehemann als Speditionsleiter rund Fr. 5'900.– netto im Monat. Die Ehefrau erreicht als Lehrerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.–. Ein Einkommensunterschied von über Fr. 2'000.– im Monat ist offensichtlich nicht geringfügig oder gar vernachlässigbar, sondern bewirkt einen

eigentlichen sozialen Klassenunterschied zwischen den Eheleuten. Dieser ist auszugleichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125 und Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.