Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2009.21

RF.2009.21

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.05.2009 Entscheiddatum: 05.05.2009

Entscheid Kantonsgericht, 05.05.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gerät ein Ehegatte nach der Trennung in finanzielle Not, schuldet ihm der andere Ehegattenunterhalt, auch wenn die Ehegatten nur kurz verheiratet waren. Steht eine Ehefrau nach einer dreimonatigen Ehe ohne Einkünfte da, hat ihr der Ehemann zu einem leicht erweiterten Grundbedarf zu verhelfen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2009, RF.2009.21).

Erwägungen

Ehegattenunterhalt bezweckt grundsätzlich, beiden Eheleuten die bisherige eheliche Lebenshaltung zu bewahren. Wenn die Ehegatten allerdings nur vorübergehend, für wenige Wochen oder Monate zusammenlebten, entwickelte sich in der Regel kein gefestigter ehelicher Lebensstandard, der nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts angemessen fortgesetzt werden könnte (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 70; KGer SG, FamPra.ch 2003, 144; OGer LU, FamPra.ch 2008, 378). Die Ehegatten vermögen in einer solchen Situation zumeist ihr voreheliches Leben ungehindert wieder aufzunehmen und haben darum in der Regel keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser Grundsatz gilt nun aber nicht uneingeschränkt. So schuldet namentlich ein Ehegatte seinem invaliden Partner trotz Kürzestehe Beistand, wenn dieser ohne seine Hilfe in finanzielle Not geriete (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 71). Der Unterhaltsanspruch leitet sich dann aus dem Eheversprechen, sich gegenseitig Beistand zu leisten, mithin aus der ehelichen Solidarität ab (vgl. CJ GE, FamPra.ch 2001, 812, 814; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 33; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht Rz. 05.59). Hier währte die gelebte Ehe zwar nur drei Monate, die Ehefrau stand nach der Trennung aber ohne Einkünfte da. In dieser Situation hat der

Ehemann der Ehefrau zumindest ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, was in Anlehnung an die frühere Bedürftigkeitsrente bedeutet, dass er ihr zu einem leicht erweiterten Grundbedarf verhelfen muss, soweit das seine Mittel zulassen (vgl. KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 160).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 125 und Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.