Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2009.48

RF.2009.48

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.08.2009 Entscheiddatum: 11.08.2009

Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF.2009.48).

Erwägungen

Nach Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (BGE 118 II 378, 381). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Im Hinblick auf eine bevorstehende güterrechtliche Auseinandersetzung kann die Verfügungsbeschränkung geboten sein, um den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 178 ZGB N 10), steigt doch das Risiko einer Vermögensverschiebung in der Phase des Getrenntlebens beträchtlich.

Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378, 381; OGer ZH, ZR 1994, Nr. 18). Dabei ist kein strikter Beweis notwendig. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 178 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.