Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2009.84

RF.2009.84

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.84 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.09.2009 Entscheiddatum: 14.09.2009

Entscheid Kantonsgericht, 14.09.2009 Art. 179 Abs. 1 ZGB. Eheschutzmassnahmen haben provisorischen Charakter und können jederzeit nach oben wie nach unten abgeändert werden. Nach einem Verlust der Arbeitsstelle kann bei einem drohenden Eingriff in das absolut geschützte Existenzminimum eine Anpassung der Unterhaltspflicht sogleich verlangt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 14. September 2009, RF.2009.84).

Sachverhalt

Im Juli 2009 verlangte der Ehemann eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er machte geltend, die Arbeitsstelle sei ihm schon auf Ende März 2009 gekündigt worden. Nun sei er arbeitslos und erwarte Taggelder von 80 Prozent des letzten Verdienstes oder gut Fr. 3'000.– im monatlichen Durchschnitt. Er könne deshalb keinen Ehegattenunterhalt mehr bezahlen, ohne in sein Existenzminimum einzugreifen.

Erwägungen

Die Vorinstanz wies das Gesuch ohne Weiteres ab, weil noch kein Abänderungsgrund gegeben sei. Von einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation könne erst gesprochen werden, wenn der Ehemann längere Zeit – nach einer Faustregel mindestens während vier Monaten – arbeitslos bleibe. Dabei wurde übersehen, dass Eheschutzmassnahmen provisorischen Charakter haben und jederzeit nach oben wie nach unten abgeändert werden können (BernerKomm/ Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 10). Die Abänderung gilt aber nur für die

Zukunft und wird frühestens von der Einreichung des Gesuchs an wirksam (BGE 111 II 103, 107; BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 179 ZGB N 8). Die Lebensrisiken wären einseitig verteilt, wenn man von einem auf den Notbedarf gesetzten Unterhaltspflichtigen verlangen würde, dass er eine Schlechterstellung vorerst hinnimmt und zuwartet, bis sich seine Lage auf tieferem Niveau verfestigt hat. Es muss ihm vielmehr gestattet sein, nach einem Verlust der Arbeitsstelle und dem damit drohenden Eingriff in das absolut geschützte Existenzminimum sogleich eine Anpassung seiner Unterhaltspflicht zu verlangen (KGer SG, FamPra.ch 2003, 636; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 2).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 179 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.