Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2010.25

RF.2010.25

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2010.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.04.2010 Entscheiddatum: 29.04.2010

Entscheid Kantonsgericht, 29.04.2010 Art. 137 ZGB: Einem Ehegatten ist es nicht zumutbar, dem anderen die Kosten des Scheidungsverfahrens vorzuschiessen, wenn er dadurch selbst an den Rand der Bedürftigkeit geriete und nicht mit einer Rückerstattung des Vorschusses rechnen könnte (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 29. April 2010, RF.2010.25).

Erwägungen

Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschuss ist, dass der eine Ehegatte als bedürftig und der andere als leistungsfähig erscheint (BGE 103 Ia 99; 119 Ia 11; BGer, FamPra.ch 2002, 581; Berner KommBühler/Spühler, aArt. 145 ZGB N 368 ff.; Art. 159 ZGB N 38; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 551 ff.). Das sollte in der Regel erst angenommen werden, wenn dieser im Gegensatz zum Partner erhebliches Vermögen besitzt (ZürcherKommBräm, Art. 159 ZGB N 135). Wie sich schon aus dem Begriff des Vorschusses ergibt, handelt es sich um eine vorläufige Leistung, die nach Prozessende zurückgefordert oder mit güterrechtlichen Schulden verrechnet werden kann.

Die Obliegenheit eines Ehegatten, dem anderen die Führung eines familienrechtlichen Prozesses zu ermöglichen, kann nicht soweit gehen, dass er jene Mittel preisgeben muss, die er selbst dringend benötigt (BernerKomm/Bühler/Spühler, aArt. 145 ZGB N 273 ff.; Hinderling/Steck, 553). Die nach den Richtlinien für die unentgeltliche Prozessführung bestimmte Bedürftigkeit des Pflichtigen stellt deshalb eine absolute Opfergrenze dar. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege gelten folgende

Grundsätze: Wer Wohneigentum selbst nutzt, muss es zwar nicht verkaufen, aber belasten, soweit das möglich und tragbar ist (BGE 119 Ia 12). Die Belehnungsgrenze beträgt für eine erste Hypothek in der Regel 60% des Verkehrswerts, eine zweite Hypothek wird im Rentenalter gewöhnlich nicht mehr gewährt. Der 62-jährige Ehemann kann deshalb auf seinem Haus, das er vor wenigen Jahren zum Preis von Fr. 355'000.– erwarb und mit einer Hypothek von Fr. 200'000.– sowie einem privaten Darlehen von Fr. 60'000.– finanzierte, kaum mehr weiteren Kredit mehr aufnehmen. Wer Barvermögen besitzt, muss es bis auf einen Notgroschen aufbrauchen. Diese Reserve wird unterschiedlich hoch angesetzt. Eine Person, die jung, gesund und voll erwerbstätig ist, kann nur einen Betrag von bis zu Fr. 5'000.– behalten. Eine ältere oder invalide Person, die sich wirtschaftlich kaum mehr zu erholen vermag, muss hingegen auch Ersparnisse von Fr. 25'000.– nicht antasten (Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 131 ff., 154 f. mit Hinweisen auf die unveröffentlichte Bundesgerichtspraxis; KGer SG, GVP 1994 Nr. 67 und 1996 Nr. 8; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton St.Gallen, Art. 281 N 4b). Der frühpensionierte Ehemann hat aus seinem Bankguthaben von knapp Fr. 30'000.– vorab die eigenen Prozessauslagen zu tilgen und muss es nicht noch weiter anzehren, um die Prozesskosten der Ehefrau zu decken. Das ist ihm umso weniger zumutbar, als er nicht ernsthaft mit einer späteren Rückerstattung rechnen könnte. Er würde also einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Vermögens definitiv verlieren. Davon würde nicht in erster Linie die Ehefrau profitieren, sondern die Gerichtskasse, die sich die Ausgaben für die unentgeltliche Prozessführung sparen könnte. Es wäre offensichtlich unbillig, wenn der Staat auf diese Weise die ihm in der Verfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) zugewiesene Aufgabe, jedermann den Zugang zur Justiz zu garantieren, auf eine in bescheidenen Verhältnissen lebende Privatperson abschieben könnte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 137 und Art. 159 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.