Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RF.2010.67

RF.2010.67

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2010.67 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.10.2010 Entscheiddatum: 19.10.2010

Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2010 Art. 176 ZGB: Die Rechtsprechung, wonach in knappen finanziellen Verhältnissen die Steuern in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden, findet keine Anwendung, wenn der Unterhaltsschuldner der Quellensteuer unterliegt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Oktober 2010, RF.2010.67).

Erwägungen

Das Kreisgericht nahm grundsätzlich zu Recht an, dass in einer Mangellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/ Büchler, Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 21). Lehre und kantonale Rechtsprechung sind sich aber soweit ersichtlich einig, dass dieser Grundsatz bei quellensteuerpflichtigen Personen nicht gelten soll (OGer BE, FamPra.ch 2005, 928ff.; Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 12.76; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, 1, 27; Roelli, Praxis des Unterhaltsrechts bei Eheschutz, vorsorglichen Massnahmen und Ehescheidung, www.gerichte.lu.ch; so auch bei der Berechnung der pfändbaren Quote im st. gallischen Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, N 10.2). Massgebend für die Unterhaltsberechnung ist nämlich das Nettoeinkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich ausbezahlt erhält (BGE 90 III 33, 35; BGer 5C.99/2004, E. 3). Im Umfang des Quellensteuerabzugs steht dem Unterhaltspflichtigen das Einkommen nie zur Verfügung. Zudem ist zu beachten, dass die laufenden Steuern in Mankosituationen insbesondere nicht berücksichtigt werden,

weil angenommen wird, dass der Unterhaltspflichtige um Steuererlass nachsuchen kann. Ein Erlassgesuch ist zwar auch bei der Quellensteuer möglich (Art. 224 StG; StB 224 Nr. 1, Ziff. 1.7). Die Steuerbehörden sind aber nicht verpflichtet, solche Gesuche gutzuheissen. Weisen sie in Quellensteuerfällen ein Erlassgesuch ab, wird das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen verletzt, weil in der Unterhaltsberechnung die Steuer nicht berücksichtigt ist, er sie aber gleichwohl bezahlen muss. Wird demgegenüber ein Erlassgesuch in ordentlich besteuerten Fällen abgewiesen, können die Steuerbehörden die Abgaben nicht eintreiben, weil keine pfändbare Quote verbleibt. Anders als bei der an der Quelle besteuerten Personen, bleibt damit das Existenzminimum gewahrt. In die Unterhaltsberechnung ist somit das quellensteuerbereinigte Einkommen einzusetzen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 224 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.