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ST.2004.135

Kantonsgericht St. Gallen

Vom 12. Jan. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-sg/kantonsgericht/st-2004-135/de/st-2004-135

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ST.2004.135

ST.2004.135

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2004.135 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 12.01.2005 Entscheiddatum: 12.01.2005

Entscheid Kantonsgericht, 12.01.2005 Art. 91 Abs. 1 SVG (SR 741.01) und Art. 63 StGB (SR 311.0). Strafzumessung beim Delikt des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand / FiaZ (Kantonsgericht, Strafkammer, 12. Januar 2005, ST.2004.135).

Erwägungen

3. a) Beim Delikt des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand gelten - wie bei allen andern Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts - sowohl hinsichtlich der Strafzumessung wie der Gewährung des bedingten Strafvollzugs die allgemeinen Regeln der Art. 63 und Art. 41 StGB uneingeschränkt. Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Mit Verschulden meint die Bestimmung den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dazu in Anlehnung an STRATENWERTH (Schweizerisches Strafrecht, AT II, § 7 N 7 ff.) mehrere Tat- und Täterkomponenten herausgearbeitet, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (BGE 117 IV 112 ff.). Die Bemessung der Strafe beginnt aber nicht erst mit der Anwendung von Art. 63 StGB, sondern mit der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafart, sofern - wie beim Delikt des Fahrens in angetrunkenem Zustand - verschiedene Hauptstrafen (Gefängnis oder Busse) angedroht sind. Bei der Wahl der Strafart und der Einordnung einer Tat innerhalb des Strafrahmens stehen namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters im Vordergrund (vgl. dazu Hans WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum StGB, Art. 63 N 14 und N 16 sowie BGE 120 IV 71). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens an (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 63 N 14). Da es sich beim Fahren in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG um ein Vergehen

handelt und das Delikt generell als ernstzunehmende Tat gilt (Entscheid 6S.173/2003 des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2003 E.3.2), ist ein Abweichen von dieser allgemeinen Praxis nicht angebracht. Alkoholbeeinflusste Verkehrsteilneh-mer zählen mit den eigentlichen Verkehrsrowdys zweifelsohne zu den gefährlichsten Verkehrsteilnehmern.

b) Im Bestreben nach einer möglichst gleichen Behandlung von Tätern versucht sich die Praxis bei der Umsetzung der Strafzumessungsgründe in ein bestimmtes Strafmass bei häufig zu beurteilenden Delikten an gewissen Straftaxen oder Richtlinien zu orientieren. Dazu werden dann sogenannte Regelfälle definiert und die dafür üblichen Tatumstände festgelegt. Gegen solche Straftaxen oder Richtlinien ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, sondern ihnen nur Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter lediglich als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen (Entscheid 6S.206/1999 des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 S. 19). Im Entscheid ST.2001.67-SK3 vom 25. Februar 2002 (GVP 2002 Nr. 60) hat die Strafkammer diesen Regelfall dahingehend umschrieben, dass "ein Täter voraussehen könne, dass er nach erfolgtem Alkoholkonsum ein Auto lenken werde, auf einer nicht besonders gefährlichen Strecke nach Hause fahre und dabei in eine Routinekontrolle gerate. Dafür seien je nach Alkoholisierungsgrad abgestufte Strafen von Busse bis mehrere Wochen Gefängnis angezeigt". An diesen Ausführungen ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten, gleichzeitig aber sind sie zu präzisieren.

c) Der Grad der Alkoholisierung ist ein wesentlicher Faktor für die Bewertung des Verschuldens (Entscheid 6S.206/1999 des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 S. 19). Je tiefer der bei einem Fahrzeuglenker gemessene Blutalkoholgehalt liegt, desto weniger schwer wiegt in der Regel sein Verschulden. Die Annahme bloss fahrlässiger Tatbegehung dürfte aber nur dort in Frage kommen, wo der gemessene Blutalkoholwert nur unwesentlich über der Beweisgrenze von 0,8 Gewichtspromillen liegt, von der an eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration und damit Angetrunkenheit unabhängig der individuellen Alkoholverträglichkeit anzunehmen ist. Andererseits wiegt das Verschulden eines Fahrzeuglenkers mit zunehmendem Alkoholkonsum und damit steigendem Blutalkoholwert erheblich schwerer, und aufgrund der konsumierten Menge an alkoholhaltigen Getränken kann ein Fahrzeuglenker, dessen Blutalkoholwert

die Grenze von 0,8 Gewichtspromillen deutlich überschreitet, nicht mehr ernsthaft im Zweifel darüber sein, ob er angetrunken ist und damit kein Motorfahrzeug mehr lenken darf. Bei einem Blutalkoholwert ab 1,2 Gewichtspromillen oder mehr dürfte dies in jedem Fall und unabhängig der jeweiligen Umstände zutreffen. Fährt er aber trotzdem, so setzt er andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich einer Gefährdung für Leib und Leben aus, deren Ausmass nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Verschuldens Rechnung zu tragen ist (BGE 104 IV 37). Dabei ist diese Gefährdung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die zurückgelegte Strecke besonders lang ist. Entscheidend ist vielmehr nicht so sehr die Länge der gefahrenen Strecke an sich, als vielmehr die Vielfalt der Gefahrenquellen, die auf einer Strecke wegen ihrer Beschaffenheit oder aus Gründen der Verkehrsintensität auftreten und zu Unfällen Anlass geben können (BGE 104 IV 37 unten). In diesem Sinne ist der in GVP 2002 Nr. 60 angenommene Regelfall zu präzisieren. Die dort erwähnten Einsatzstrafen von "Busse bis mehrere Wochen Gefängnis" erscheinen in Fällen angemessen, in denen der Lenker einen Blutalkoholgehalt von nur unwesentlich über 0,8 Gewichtspromillen aufweist und das Ausmass der Gefährdung ausserdem aufgrund der Vielfalt der Gefahrenquellen eher klein ist. Liegen jedoch die Blutalkoholwerte wesentlich oder wie im vorliegenden Fall gar ein Vielfaches über der Grenze von 0,8 Gewichtspromillen und/oder ist das Ausmass der geschaffenen Gefährdung aufgrund der Vielfalt der Gefahrenquellen stark erhöht (beispielsweise Fahrt auf verkehrsreichen Strassen innerorts mit vielen Kreuzungen, hohes Verkehrsaufkommen, besondere Tageszeit, viele Fussgänger etc.), so sind auch bei Ersttätern Einsatzstrafen im Bereich von mehreren Wochen bis mehreren Monaten angezeigt. Bei der Bestimmung der konkreten Strafe im Einzelfall sind aber auch alle andern Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Beweggründe (z.B. Zweck der Fahrt) und insbesondere die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

d) In gleicher Weise ist die Strafzumessung auch bei den Wiederholungstätern beim Delikt des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vorzunehmen. Gegenüber dem Ersttäter neu und entscheidend ins Gewicht fällt dabei allerdings die spezielle Gewichtung des Tatverschuldens bei sonst gleich bleibenden äusseren Strafzumessungskriterien. Wie das Bundesgericht im Entscheid 6S.442/1996 vom 26. Sep-tember 1996 festgehalten hat, wiegt beim Wiederholungstäter, der durch eine frühere Bestrafung wegen desselben Delikts und wegen des erfolgten

Führerausweisentzuges klar gewarnt war, "der neuerliche Tatentschluss wesentlich schwerer als beim Ersttäter. Die Tatschuld ist damit stark erhöht". Dadurch kann, nach den Ausführungen des Bundesgerichts, sogar mehr als eine blosse Verdoppelung der Strafe im Einzelfall angemessen sein (a.a.O. S. 5 f.). Inwieweit die Richtlinien der Staatsanwaltschaft diesen Grundsätzen entsprechen, braucht nicht näher geprüft zu werden, zumal nicht diese Richtlinien, sondern die gesetzlichen Vorschriften des Art. 63 StGB und die dazu entwickelte Praxis des Bundesgerichts für die Strafzumessung durch die Gerichte massgebend sind. Immerhin kann festgestellt werden, dass diese Richtlinien besonders bei sogenannten "Zweittätern", aber selbst bei erheblich alkoholisierten Ersttätern, zu schematisch ausgerichtet sind und weder den gesetzlichen Strafrahmen noch die allgemeinen Strafzumessungsregeln ausreichend beachten. Einzig vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die kritische Bemerkung des Kreisgerichts gerechtfertigt, dass die von der Staatsanwaltschaft herausgegebenen Richtlinien als mit Art. 63 StGB wohl kaum mehr vereinbar bezeichnet werden könnten, da sie fast ausschliesslich nur noch auf die Vorstrafen abstellten und einzig für dieses Delikt (gemeint FiaZ) beim Dritt- und Vierttäter die elf- bzw. siebzehnfache Dauer jener Freiheitsstrafe forderten, die aufgrund der Tatschwere als selbst beim Zweittäter noch angemessen betrachtet werde.

4. Bei der Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall fällt zunächst die ausserordentlich hohe Alkoholisierung von mindestens 2,81 Gewichtspromillen ins Gewicht. Bei mittlerem Verkehrsaufkommen (Samstag Abend um 20.20 Uhr) stellte der Angeklagte auf seiner Fahrt auf der Hauptstrasse von A. via S. nach R. insbesondere aufgrund seiner "Schlangenlinienfahrt", welche entgegenkommende Fahrzeug-lenker teils zum Ausweichen aufs Trottoir zwang, eine grosse aktuelle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er sein Fahrzeug lediglich benutzte, um damit auf bequeme Art von einem Restaurant zum nächsten zu gelangen. Damit wäre selbst bei einem Ersttäter von einer Einsatzstrafe von mehreren Monaten auszugehen. Wesentlich straferhöhend wirken die beiden einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1997 und 1999, nämlich im November 1997 fünf Wochen Gefängnis bedingt sowie Fr. 1'200.- Busse wegen FiaZ (1,98 Gewichtspromille) und Verletzung der Verkehrsregeln sowie im November 1999 vier Wochen Gefängnis wegen FiaZ (1,45 Gewichtspromille). Auch der Vollzug dieser vierwöchigen Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit konnte den Angeklagten nicht von der Begehung der nun zur

Beurteilung stehenden Trunkenheitsfahrt abhalten. Er zeigt auch keine Einsicht, sein offensichtlich bestehendes Alkoholproblem anzugehen. Unter diesen Umständen wäre eine deutliche Erhöhung der Strafe auf zehn bis zwölf Monate gerechtfertigt. Immerhin bemüht sich der Angeklagte nicht darum, seinen Führerausweis zurück zu erhalten; er möchte in Zukunft ganz aufs Autolenken verzichten und besitzt auch kein Auto mehr. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe von neun Monaten erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände somit als massvoll, zumal eine Strafmilderung nach Art. 11 StGB nicht angenommen werden kann, da für den Angeklagten schon vor Trinkbeginn fest stand, dass er wieder mit dem Auto heimfahren werde (Art. 12 StGB, vgl. BGE 117 IV 295 f.).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 11, Art. 12, Art. 41 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.