Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ST.2008.45

ST.2008.45

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2008.45 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.08.2008 Entscheiddatum: 20.08.2008

Entscheid Kantonsgericht, 20.08.2008 Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Zusatzstrafe. Für die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, ist auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. August 2008, ST.2008.45).

Erwägungen

2. a) Die Delikte, deren der Angeklagte nun schuldig erklärt wird, wurden am 10. April 2006 (Betrug und Urkundenfälschung) sowie von April 2006 bis Ende April 2007 (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) begangen.

b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, wurde durch das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen ist. Die Bestimmung des Verurteilungszeitpunkts im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bezweckt allein den Entscheid über die Frage, ob die Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt in Betracht kommt. Eine qualitative prozessrechtliche Aussage über die "Ersttat" ist damit nicht verbunden, so dass damit auch die Unschuldsvermutung nicht tangiert wird.

Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (BGE 127 IV 113 sowie dessen Besprechung durch Vest/Eicker, in: AJP 2004, S. 207 ff., insbesondere S. 210).

c) Die hier zu beurteilenden Delikte wurden erst nach der Verurteilung vom 7. Februar 2006 durch das Kreisgericht Werdenberg-Sargans begangen, weshalb keine Zusatzstrafe zum Entscheid der Strafkammer vom 21. August 2007 auszusprechen ist. Hingegen hätten die Delikte im Zeitpunkt der Fällung der Strafbescheide des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Mai und 25. Juli 2006 sowie desjenigen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 teilweise bekannt sein und bereits damals mitbeurteilt werden können, weshalb die Frage, ob zu diesen Entscheiden eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, grundsätzlich zu bejahen ist.

"Grundsätzlich" deshalb, weil die alte Bestimmung den Fall der retrospektiven Konkurrenz vom Wortlaut her auf Fälle von mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten beschränkte (aArt. 68 Ziff. 2 StGB: "Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ..."), wobei aArt. 68 Ziff. 2 StGB analog angewendet wurde, wenn es in beiden Verfahren um Bussen ging. Auch unter dem neuen Recht werden in der Literatur – entgegen dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 StGB – "gleichartige Strafen" gefordert (vgl. BSK Strafrecht I-Ackermann, Art. 49 N 53 und 55).

Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die Geldstrafe gemäss Strafbescheid vom 28. Februar 2007 bereits (rechtskräftig) als vollständige Zusatzstrafe zu den beiden Bussenverfügungen vom 2. Mai und 25. Juli 2006 ausgefällt wurde (act. P/2) und vorliegend ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist (siehe unten). Somit ist eine teilweise Zusatzstrafe zu den 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 festzulegen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.