Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ST.2008.75

ST.2008.75

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2008.75 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.02.2009 Entscheiddatum: 26.02.2009

Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2009 Art. 47 StGB, Art. 34 und Art. 40 StGB; Art. 197 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) bei Schuldspruch wegen Kinderpornographie. Neben den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit (Geldstrafe vor Freiheitsstrafe) und der präventiven Effizienz einer Sanktion berücksichtigt die Strafkammer namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter und Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. Februar 2009, ST.2008.75).

Erwägungen

1. Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im vorliegenden Fall liegt der obere Strafrahmen – da es um mehrfache Pornographie geht – bei viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und nicht bei drei Jahren, wovon der Verteidiger ausgeht (act. B/13 S. 6).

Das Verschulden des Angeklagten muss angesichts seiner Funktion als Administrator und technischer Supporter der Pädophilenforen, der Dauer der Delinquenz und des grossen Benutzerkreises (dem unter anderem auch die Postings des Angeklagten zugänglich gemacht wurden, auch wenn nur von einer geringen Anzahl eigener Postings auszugehen ist) als mittelschwer eingestuft werden. Angesichts der wichtigen Aufgabe, die der Angeklagte beim Betrieb der einschlägigen Foren ausübte und durch seinen technischen Support Dritten den Zugang erst ermöglichte oder erleichterte und des damit einhergehenden Verschuldens erscheint eine Sanktion im Schnittbereich des ersten und zweiten Drittels des ordentlichen Strafrahmens angebracht. Leicht

strafmindernd wirken der nur leicht getrübte Leumund (der Angeklagte ist im schweizerischen und im deutschen Strafregister nicht verzeichnet, und die nach eigenen Angaben in X erfolgte Bestrafung wegen Betrugs betrifft einen ganz andern Bereich) sowie der Umstand, dass insbesondere die Tätigkeit als Administrator schon einige Jahre zurückliegt. Bei dieser Ausgangssituation stehen damit grundsätzlich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder aber eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Auswahl. Wo das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, steht grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Zu berücksichtigen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafart, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 85). Die Strafkammer berücksichtigt in ihrer Praxis namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter (z.B. gravierende Körperverletzungen, erheblicher sexueller Missbrauch), aber auch Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung und insbesondere bei bedingten Strafen die (spezial- und generalpräventive) Effizienz der gewählten Strafart (vgl. dazu: Erste Erfahrungen mit dem ATStGB, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; ST.2005.167-SK3). Art. 197 StGB schützt die sexuelle Integrität und damit ein durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber hoch bewertetes Rechtsgut. Dem Tatbestand der Pornographie liegt "der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei" (BGE 131 IV 19). Anhand einer Gesamtwürdigung, wie

sie bei der Strafzumessung vorzunehmen ist (vgl. Art. 47 StGB), erscheint vorliegend der Wichtigkeit der dem Angeklagten zukommenden Funktion im Rahmen des Betriebs der Internetforen, der Schwere des Verschuldens und der Gewichtung des verletzten Rechtsguts nur eine Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Diese ist auf zwölf Monate

festzusetzen. Sie ist bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 und 44 StGB).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 und Art. 197 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2009; der Erlass wurde am 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.